Zusammenfassung KVG
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung verbindet Versicherungspflicht, einheitliche Leistungen und gesetzlich geregelte Kostenbeteiligung.
Versicherungspflicht und Aufnahme
Die gesamte Wohnbevölkerung ist von Geburt bis Tod oder dauerhaftem Wegzug versichert. Neugeborene und Zuziehende werden innert drei Monaten angemeldet. Jede am Wohnort tätige Kasse muss alle versicherungspflichtigen Personen unabhängig von Alter und Gesundheit aufnehmen.
Einheitlicher Leistungskatalog
Die Kassen dürfen den Katalog weder kürzen noch erweitern. Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Er umfasst allgemeine Leistungen, Prävention, Mutterschaft und legalen Schwangerschaftsabbruch sowie begrenzte Zahnbehandlungen.
Im Ausland gilt bei Notfällen grundsätzlich höchstens der doppelte Schweizer Betrag. Bei freiwilliger ausserkantonaler Spitalwahl ist die Vergütung auf den Wohnkantonstarif begrenzt; bei einem Notfall ausserhalb des Wohnkantons werden die vollen Kosten übernommen.
Prämie, Wechsel und Zusatzschutz
Die Prämie hängt von Alter, Wohnort, Franchise und Modell ab. Eine höhere Franchise sowie Hausarzt-, HMO-, Telmed- oder Bonusmodelle können sie senken. Prämienverbilligungen werden kantonal geregelt.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate auf Ende Juni oder Dezember; bei einer Prämienänderung einen Monat vor Geltung der neuen Prämie.
Zusatzversicherungen folgen dem Versicherungsvertragsgesetz. Sie sind freiwillig, dürfen Anträge ablehnen oder Vorbehalte anbringen und ergänzen etwa Medikamente, Hilfsmittel, Spitalkomfort, Reisen, Zahn oder Unfallkapital.
MerkeDie Grundversicherung nimmt alle auf und deckt einen einheitlichen Katalog; Zusatzversicherungen sind freiwillig und selektiv.
Prüfungs-Check
- Dreimonatige Anmeldung nennen.
- Einheitlichen Leistungskatalog erklären.
- Vier Prämienfaktoren kennen.
- Grund- und Zusatzversicherung unterscheiden.