VVG im Versicherungsalltag
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die private Beziehung zwischen Kundschaft und Versicherer.
Vertrag oder Aufsicht?
| VVG | VAG |
|---|---|
| Antrag, Anzeigepflicht und Leistungen | Bewilligung und Solvenz |
| Kündigung und Verjährung | Geschäftsführung und Aufsicht |
| Beziehung Kunde–Versicherer | Kontrolle durch FINMA |
Das Versicherungsvertragsgesetz gilt für die meisten Privatversicherungen, nicht aber für Sozialversicherungen oder die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Abschluss und Anzeigepflicht
Ein Versicherungsvertrag ist grundsätzlich formfrei; praktisch wird ein schriftlicher Antrag verwendet. Die Kundschaft ist 14 Tage an den Antrag gebunden und kann einen abgeschlossenen Vertrag innert 14 Tagen ohne Begründung widerrufen.
Fragen zu erheblichen Gefahrtatsachen sind wahrheitsgetreu zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung kann der Versicherer ab Kenntnis kündigen. Ein rückwirkender Rücktritt bleibt Betrugsfällen vorbehalten.
Kündigung und Verjährung
Die ordentliche Kündigung erfolgt meist mit drei Monaten Frist auf das Ende der Vertragsdauer. Nach einem Schadenfall können beide Seiten ausserordentlich kündigen. Die Erklärung erfolgt innert 14 Tagen ab Kenntnis der Leistung; der Vertrag endet nach vier Wochen.
Forderungen aus dem Vertrag verjähren nach fünf Jahren ab der Tatsache, die den Anspruch begründet.
MerkeDas Versicherungsvertragsgesetz regelt den Vertrag; das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt die Aufsicht.
Prüfungs-Check
- Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes abgrenzen.
- Antragsbindung und Widerruf mit 14 Tagen nennen.
- Anzeigepflicht und Kündigungsfolge erklären.
- Ordentliche Kündigung und fünfjährige Verjährung kennen.