Einstieg in die Versicherungswirtschaft

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VVG im Versicherungsalltag

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die private Beziehung zwischen Kundschaft und Versicherer.

Vertrag oder Aufsicht?

VVGVAG
Antrag, Anzeigepflicht und LeistungenBewilligung und Solvenz
Kündigung und VerjährungGeschäftsführung und Aufsicht
Beziehung Kunde–VersichererKontrolle durch FINMA
Vertrag oder AufsichtVertrag oder AufsichtDie beiden Gesetze haben unterschiedliche Regelungsobjekte.Vertrag oder AufsichtVVGKunde und VersichererAntrag und LeistungKündigungVAGUnternehmen und AufsichtBewilligungSolvenzDie beiden Gesetze haben unterschiedliche Regelungsobjekte.
Die beiden Gesetze haben unterschiedliche Regelungsobjekte.

Das Versicherungsvertragsgesetz gilt für die meisten Privatversicherungen, nicht aber für Sozialversicherungen oder die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Abschluss und Anzeigepflicht

Ein Versicherungsvertrag ist grundsätzlich formfrei; praktisch wird ein schriftlicher Antrag verwendet. Die Kundschaft ist 14 Tage an den Antrag gebunden und kann einen abgeschlossenen Vertrag innert 14 Tagen ohne Begründung widerrufen.

Fragen zu erheblichen Gefahrtatsachen sind wahrheitsgetreu zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung kann der Versicherer ab Kenntnis kündigen. Ein rückwirkender Rücktritt bleibt Betrugsfällen vorbehalten.

Kündigung und Verjährung

Die ordentliche Kündigung erfolgt meist mit drei Monaten Frist auf das Ende der Vertragsdauer. Nach einem Schadenfall können beide Seiten ausserordentlich kündigen. Die Erklärung erfolgt innert 14 Tagen ab Kenntnis der Leistung; der Vertrag endet nach vier Wochen.

Zentrale FristenZentrale FristenDie Balken ordnen die Zeitspannen relativ; massgebend sind die Labels.Zentrale FristenAntragsbindung14 TageWiderruf14 TageSchadenkündigung14 TageVertragsende4 WochenVerjährung5 JahreDie Balken ordnen die Zeitspannen relativ; massgebend sind die Labels.
Die Balken ordnen die Zeitspannen relativ; massgebend sind die Labels.

Forderungen aus dem Vertrag verjähren nach fünf Jahren ab der Tatsache, die den Anspruch begründet.

MerkeDas Versicherungsvertragsgesetz regelt den Vertrag; das Versicherungsaufsichtsgesetz regelt die Aufsicht.

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