Vermittleraufsicht
Wer Versicherungen vermittelt, untersteht einer staatlichen Aufsicht. Sie soll Kunden davor schützen, an unqualifizierte oder unehrliche Vermittler zu geraten. Für die Prüfung ist wichtig, welche Pflichten gelten und wer sich ins Register eintragen muss.
Warum es die Aufsicht gibt
Der Gesetzgeber sieht Versicherungskunden in drei Punkten als schutzbedürftig an.
- Transparenz: Der Kunde soll erkennen, wessen Interessen sein Vermittler vertritt.
- Qualifikation: Der Kunde soll sich auf die fachliche und persönliche Eignung des Vermittlers verlassen können.
- Haftung: Macht der Vermittler einen Fehler, muss genug Geld vorhanden sein, um den Schaden zu decken.
Um das zu erreichen, kennt das Aufsichtsrecht zwei Instrumente: die Informationspflicht für alle Vermittler und die Registerpflicht für ungebundene Vermittler.
Zwei Informationspflichten, die man nicht verwechseln darf
Trifft den Vermittler persönlich. Er muss den Kunden vor Vertragsabschluss über sich selbst informieren: Name, Adresse, Status, Ausbildung, Haftung und Umgang mit Personendaten.
Trifft das Versicherungsunternehmen. Es muss den Kunden vor Vertragsabschluss über den wesentlichen Vertragsinhalt, das Widerrufsrecht und den Umgang mit Personendaten informieren.
Was der Vermittler offenlegen muss (VAG 45)
Vor der Antragsstellung informiert der Vermittler den Kunden schriftlich oder elektronisch über:
- Name und Adresse
- Status: gebunden oder ungebunden. Bei gebundenen Vermittlern zusätzlich Name und Adresse des Versicherungsunternehmens
- Aus- und Weiterbildung
- Wer für Fehler oder falsche Auskünfte haftbar gemacht werden kann
- Wie er Personendaten bearbeitet: Zweck, Umfang, Empfänger, Aufbewahrung
Ändert sich etwas an diesen Angaben, muss der Vermittler den Kunden beim nächsten Kontakt erneut schriftlich informieren.
Gebunden oder ungebunden?
Diese Unterscheidung entscheidet, ob eine Registerpflicht besteht.
| Status | Merkmale |
|---|---|
| Ungebunden (VAG 40 II) | Steht in einem Treueverhältnis (Pflicht, im besten Interesse des Kunden zu handeln) zum Versicherungsnehmer und handelt nur in dessen Interesse. Beispiel: Makler, Broker. |
| Gebunden (VAG 40 III) | Alle übrigen Vermittler: Verkaufsvermittler im Auftrag eines Versicherers, Mehrfachagenten, Annexvermittler (z. B. Garagen, Reisebüros), Innendienstmitarbeiter. |
Ein Vermittler darf nicht gleichzeitig gebunden und ungebunden tätig sein. Diese Doppeltätigkeit ist verboten. Wer beim Kunden nur den Anschein erweckt, ungebunden zu sein, muss dieselben Anforderungen erfüllen wie ein tatsächlich ungebundener Vermittler.
Das FINMA-Vermittlerregister (VAG 42)
Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) führt ein öffentlich zugängliches Register. Eingetragen werden nur ungebundene Vermittler, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz
- Fachliche Qualifikation, nachgewiesen durch die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse
- Guter Ruf
- Finanzielle Sicherheit: eine Berufshaftpflichtversicherung mit Deckung für Schadenersatzansprüche
Persönlich muss der Vermittler handlungsfähig sein, darf keine mit der Tätigkeit unvereinbaren Straftaten begangen haben und darf keine offenen Verlustscheine (Bescheinigung über ungedeckte Schulden nach einer Betreibung) haben.
In der Praxis
Mindestdeckung der Berufshaftpflichtversicherung: CHF 2 Mio. pro Jahr. Beschäftigt der Vermittler Personal, das für ihn vermittelt, steigt die Deckung je nach Anzahl Angestellten auf bis zu CHF 5 Mio.
Aus- und Weiterbildungspflicht (VAG 43)
Alle Vermittler brauchen die für ihre Tätigkeit nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Branche legt die Mindeststandards fest. Dazu gehören Fähigkeiten in Kundengewinnung, -beratung und -betreuung, Grundkenntnisse des Versicherungswesens sowie je nach Tätigkeit spezifische Produkt- und Rechtskenntnisse.
Interessenkonflikte und Entschädigung
Vermittler müssen organisatorisch dafür sorgen, dass Interessenkonflikte gar nicht erst entstehen (VAG 45a). Lässt sich ein Konflikt nicht vermeiden, muss der Vermittler ihn dem Kunden vor Vertragsabschluss offenlegen.
Ungebundene Vermittler dürfen Entschädigungen (Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte) von Versicherern oder Dritten annehmen, wenn sie den Kunden vorher ausdrücklich darüber informieren (VAG 45b). Erhält der Vermittler zusätzlich ein Honorar vom Kunden, muss er die Entschädigung entweder vollständig weitergeben, oder der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Weitergabe.
Sanktionen bei Verstössen
Die FINMA kennt zwei Arten von Sanktionen. Sie unterscheiden sich in Zweck und Wirkung.
Streichung aus dem Register (VAG 51), wenn ein Vermittler die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder gegen Aufsichtspflichten verstösst. Für ungebundene Vermittler bedeutet das faktisch ein Berufsverbot.
Bussen durch die FINMA. Verletzung der Informationspflicht (VAG 45): bis CHF 100 000 bei Vorsatz, bis CHF 50 000 bei Fahrlässigkeit. Tätigkeit ohne Registereintrag oder falsche Angaben gegenüber der FINMA (VAG 87): bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Vorsatz, bis CHF 250 000 Busse bei Fahrlässigkeit.
Eine Busse führt nicht automatisch zur Streichung aus dem Register. Beide Massnahmen können einzeln oder zusammen zum Einsatz kommen.
Muss sich ein gebundener Versicherungsvermittler ins FINMA-Register eintragen lassen?
Nein. Die Registerpflicht gilt nur für ungebundene Vermittler (Makler, Broker).
Merke: Alle Vermittler haben eine Informationspflicht, aber nur ungebundene Vermittler müssen sich ins FINMA-Register eintragen lassen.
Fundstelle
Art. 40–45b, 51, 86, 87 VAG; Art. 182b–188 AVO