Streitschlichtung und Gerichtsbarkeiten
Auch bei klaren Regeln kommt es manchmal zum Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen. Meistens ist der Kunde unzufrieden, weil eine Leistung nicht oder nicht vollständig bezahlt wird. Für die Prüfung musst du wissen, welche Stellen bei einem Streit helfen und welchen Weg ein Verfahren vor Gericht nimmt.
Erst reden, dann klagen
Ein Gerichtsverfahren kostet Zeit und Geld. Zudem ist der Ausgang oft ungewiss. Deshalb versuchen die Parteien zuerst, den Streit selbst zu lösen. Gelingt das nicht, kann eine neutrale Person vermitteln. Das nennt man Mediation (Vermittlung durch eine neutrale Person). Erst wenn auch das scheitert, bleibt der Weg vors Gericht.
Der richtige Umgang mit Beschwerden
Beschwert sich ein Kunde, entscheidet der Umgang damit oft über die weitere Beziehung. Ein professioneller, ernsthafter Umgang mit Beschwerden kann viele Konflikte schon im Ansatz klären.
Ombudsstellen als neutrale Vermittler
Die Versicherungsbranche hat eigene Schlichtungsstellen geschaffen. Sie prüfen einen Fall kostenlos und schlagen eine Lösung vor. Verbindlich ist dieser Vorschlag aber nur, wenn beide Seiten zustimmen.
1972 vom Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) gegründet. Unabhängige Stiftung, arbeitet neutral, unbürokratisch und kostenlos. Fast alle privaten Versicherer der Schweiz sind angeschlossen. Seit 2002 gehört auch die SUVA als grösster Unfallversicherer dazu.
Zuständig für Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und der Krankenzusatzversicherung. Die Krankenversicherer sind ihr angeschlossen.
Für einen wichtigen Teil der Sozialversicherung gibt es keine Ombudsstelle: AHV, IV, BVG, EO sowie Vorsorgeeinrichtungen, die keinem schweizerischen Lebensversicherer angeschlossen sind.
Der Weg vor Gericht in der Privatversicherung
Scheitert die gütliche Einigung, folgt der Streit einem festen Instanzenweg auf kantonaler Ebene.
| Stufe | Was passiert |
|---|---|
| Schlichtungsverfahren | Eine Amtsperson (je nach Kanton Friedensrichter, Sühnebeamter oder Vermittler) versucht, die Parteien zu versöhnen. |
| Gericht erster Instanz | Das zuständige kantonale Gericht fällt einen Entscheid. Er wird rechtskräftig, wenn niemand fristgerecht ein Rechtsmittel ergreift. |
| Gericht zweiter Instanz | Eine unzufriedene Partei kann das Urteil bei einem höheren kantonalen Gericht anfechten (z. B. Ober-, Appellations- oder Kantonsgericht). |
| Bundesgericht | Beschwerde in Zivilsachen, in der Regel nur bei einem Streitwert über CHF 30 000. |
Der Weg vor Gericht in der Sozialversicherung
Hier läuft das Verfahren anders ab als in der Privatversicherung. Mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge gilt folgender Ablauf.
- Einsprache bei der verfügenden Behörde, innert 30 Tagen ab Erhalt des Entscheids.
- Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde, innert 30 Tagen gegen den Einspracheentscheid. Je nach Kanton ist das ein Versicherungsgericht, ein Sozialgericht oder das Obergericht.
- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern, innert 30 Tagen. Zuständig ist die zweite sozialrechtliche Abteilung. Das Bundesgericht entscheidet endgültig.
Bei der beruflichen Vorsorge entfällt die Einsprache. Der Weg führt direkt zur kantonalen Rekursbehörde und danach zum Bundesgericht.
Ab welchem Streitwert kann in einer privatrechtlichen Versicherungsstreitigkeit grundsätzlich das Bundesgericht angerufen werden?
Ab einem Streitwert von mehr als CHF 30 000.
Merke: Vor dem Gang ans Gericht steht immer der Versuch der gütlichen Einigung – bei Privatversicherungen über Ombudsstelle oder Schlichtungsverfahren, in der Sozialversicherung über die Einsprache.
Fundstelle
Sozialversicherungsverfahren: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Bundesgericht: Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG).