Versicherungsrecht

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Dauer und Beendigung des Versicherungsvertrags

Jeder Versicherungsvertrag hat eine vereinbarte Laufzeit – aber viele laufen faktisch viel länger, weil sie sich automatisch verlängern. Für die Prüfung musst du wissen, wie diese Verlängerung funktioniert und über welche Wege ein Vertrag überhaupt enden kann.

Vertragsende
Weg der BeendigungBeispiel
ErfüllungAblauf der Vertragsdauer ohne Verlängerung, oder Totalschaden
Dahinfallen wegen SinnlosigkeitVollständiger, dauerhafter Wegfall des versicherten Risikos
Aufhebung: vereinbartes KündigungsrechtProlongationsklausel: 3 Monate vor Ablauf kündbar
Aufhebung: gesetzliches KündigungsrechtTeilschaden (14 Tage), Prämienverzug, Anzeigepflichtverletzung
Aufhebung: AufhebungsvertragBeide Parteien einigen sich auf vorzeitige Auflösung

Ein Versicherungsvertrag endet in der Regel durch Erfüllung. Alle anderen Wege sind Ausnahmen, die eine AVB- oder Gesetzesgrundlage brauchen.

Wie lange dauert ein Vertrag?

Die Vertragsdauer wird beim Abschluss festgelegt und richtet sich nach dem Bedürfnis des Versicherungsnehmers. Ein Autokauf führt oft zu einer Vertragsdauer von wenigen Jahren, eine gemischte Lebensversicherung läuft dagegen bis zur Pensionierung, und eine Reiseversicherung gilt nur für die Dauer der Reise.

BeispielAusgangslageVertragsdauer
AutoversicherungHerr Reller kauft ein Auto.4 Jahre
Gemischte LebensversicherungHerr Castillo ist 38 Jahre alt. Das Sparkapital soll mit 65 ausbezahlt werden.27 Jahre (65 minus 38)
ReiseversicherungFrau Hollenga bucht eine Ferienreise.Nur während der Reise

Die Prolongationsklausel

Nach dem Gesetz endet ein Vertrag automatisch, sobald die vereinbarte Vertragsdauer abläuft. Das wäre für den Versicherungsnehmer unpraktisch, weil er plötzlich ohne Schutz dastünde. Deshalb enthalten die AVB fast immer eine Prolongationsklausel (Verlängerungsklausel): Kündigt niemand drei Monate vor Ablauf, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Das wiederholt sich Jahr für Jahr, bis eine Partei kündigt. Art. 47 VVG schreibt zwingend vor, dass eine einzelne Verlängerung höchstens ein Jahr dauern darf.

Beispiel: Frau Zehnder hat vor zehn Jahren eine Hausratversicherung mit fünf Jahren Vertragsdauer abgeschlossen. Dank Prolongationsklausel verlängert sie sich seit Ablauf dieser fünf Jahre jedes Jahr automatisch weiter, bis sie oder der Versicherer kündigt.

Wie kann ein Vertrag enden?

Wie bei jedem Vertrag gilt der Grundsatz: Ein Vertrag endet durch Erfüllung. Nur ausnahmsweise endet er vorzeitig auf anderem Weg.

WegWann das eintritt
ErfüllungAblauf der Vertragsdauer ohne Verlängerung, oder ein Totalschaden während der Vertragsdauer.
Dahinfallen wegen SinnlosigkeitDas versicherte Risiko fällt vollständig und dauerhaft weg, z. B. bei Auswanderung oder Geschäftsaufgabe.
AufhebungEin in den AVB oder im Gesetz vorgesehenes Kündigungs- oder Rücktrittsrecht wird ausgeübt, oder beide Parteien vereinbaren einen Aufhebungsvertrag.

Kündigung oder Rücktritt?

Die Kündigung wirkt für die Zukunft. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt der Vertrag voll wirksam.

Der Rücktritt wirkt rückwirkend: Der Vertrag hört rückwirkend ab einem bestimmten, bereits vergangenen Zeitpunkt auf zu gelten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherer zurücktritt, weil der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer eine wesentliche Gefahrserhöhung verursacht hat.

Wann darf der Versicherungsnehmer kündigen?

FallRegelung
Ordentliche KündigungFrühestens auf Ende des dritten oder eines späteren Jahres, mit drei Monaten Frist – auch bei längerer vereinbarter Dauer (Art. 35a VVG). Ein früherer Kündigungstermin kann vereinbart werden. Schriftlich oder in Textform.
Ausserordentliche KündigungAus wichtigem Grund jederzeit, schriftlich oder in Textform (Art. 35b VVG).
TeilschadenDer Vertrag endet 14 Tage nach Eingang der Kündigung beim Versicherer; dieser erstattet die Prämie der laufenden Periode zurück, ausser im ersten Versicherungsjahr.
ProlongationsklauselNach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils mit drei Monaten Frist auf das Ende einer Versicherungsperiode.
Prämienerhöhung (PAK)Kündigung auf den Tag, an dem die neue Prämie in Kraft treten würde.
Bewilligungsentzug durch die FINMAKündigung möglich, Prämie der laufenden Periode wird zurückerstattet (Art. 36 VVG).
LebensversicherungNach dem ersten Versicherungsjahr jeweils auf Jahresende kündbar (Art. 89 VVG). Bei der gemischten Lebensversicherung besteht Anspruch auf den Rückkaufswert des angesparten Kapitals.
HandänderungWird die versicherte Sache verkauft, geht der Vertrag auf den neuen Eigentümer über. Dieser kann innert 30 Tagen ab Erwerb kündigen (Art. 54 VVG).

Wann darf der Versicherer kündigen?

FallRegelung
Verzug mit der PrämienzahlungDer Vertrag endet bereits im Moment des Verzugseintritts.
TeilschadenEndet 14 Tage nach Eingang der Kündigung beim Versicherungsnehmer; die Restprämie wird zurückerstattet.
Verletzung der Anzeigepflicht bei VertragsabschlussSofortige Auflösung. Besteht ein Zusammenhang zwischen der verschwiegenen Tatsache und dem Schaden, gibt es keine Leistung. Prämie ist nur bis zur Vertragsauflösung geschuldet.
Gefahrserhöhung durch den Versicherungsnehmer ohne MeldungKein Schutz mehr ab dem Moment der Erhöhung. Meldet der Versicherungsnehmer schriftlich, hat der Versicherer 14 Tage, um die Änderung abzulehnen; sonst gilt der Vertrag mit der Änderung weiter.
Schuldhafte Verletzung der SchadenanzeigepflichtSofortige Auflösung, keine Zahlung für das betroffene Ereignis, Restprämie wird zurückerstattet.
Betrügerisch begründeter AnspruchSofortige Auflösung, Restprämie wird zurückerstattet.
HandänderungDer Versicherer hat ab Kenntnis 14 Tage Zeit für die Kündigung; der Schutz erlischt frühestens 30 Tage nach der Kündigung (Art. 54 VVG).

Ein Versicherungsnehmer will einen Vertrag mit vereinbarter Dauer von zehn Jahren schon nach vier Jahren ordentlich kündigen. Geht das?

Ja. Nach Art. 35a VVG kann er frühestens auf Ende des dritten Jahres mit drei Monaten Frist kündigen – unabhängig von der vereinbarten längeren Vertragsdauer.

Merke: Ohne Kündigung verlängert sich ein Vertrag mit Prolongationsklausel automatisch um jeweils ein Jahr – wer nicht handelt, bleibt versichert.
Fundstelle

Art. 35a, 35b, 36, 42, 47, 54, 89 VVG