Versicherungsrecht

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Rechte und Pflichten der Parteien

Ein Versicherungsvertrag verpflichtet beide Seiten: Der Versicherungsnehmer (VN) zahlt die Prämie, das Versicherungsunternehmen (VU) gewährt Schutz. Daneben gibt es aber eine Reihe weiterer Pflichten, vor allem im Schadenfall. Diese Details prüft die VBV-Prüfung sehr genau, weil sie in der Beratung ständig vorkommen.

Pflichten
VersicherungsnehmerVersicherungsunternehmen
Prämie bezahlenVersicherungsschutz gewähren, im Schadenfall leisten
Anzeigepflicht über das Risiko bei Abschluss und während der VertragsdauerInformationspflicht gegenüber dem Kunden
Im Schadenfall: Anzeige, Mitwirkung, Veränderungsverbot, RettungspflichtAuszahlung fristgerecht nach Vorliegen aller Auskünfte

Die Hauptpflichten stehen sich als Austauschverhältnis gegenüber: Prämie gegen Schutz. Die übrigen Pflichten sichern eine faire Abwicklung im Schadenfall.

Die Pflichten im Überblick

VersicherungsnehmerVersicherungsunternehmen
Prämie bezahlenVersicherungsschutz gewähren, im Schadenfall die vereinbarte Leistung erbringen
Anzeigepflicht über das Risiko bei Vertragsabschluss und während der VertragsdauerInformationspflicht gegenüber dem Kunden
Im Schadenfall: sofortige Anzeige, Mitwirkung, Veränderungsverbot, RettungspflichtAuszahlung fristgerecht nach Vorliegen aller Auskünfte

Die Prämienzahlung

Die Prämienhöhe richtet sich vor allem nach dem Risiko, aber auch nach der Dauer des Schutzes. Deshalb rechnen Versicherer mit einer festen Zeiteinheit, der Versicherungsperiode (meist ein Jahr). Ein mehrjähriger Vertrag besteht also aus mehreren solchen Perioden hintereinander.

Der Versicherungsnehmer zahlt die Prämie im Voraus, für jeweils eine Versicherungsperiode. Die Erstprämie wird schon mit dem Vertragsabschluss fällig, die Folgeprämien jeweils zu Beginn der nächsten Periode (Art. 19 VVG). Weil diese Regel nicht zwingend ist, können die Parteien auch andere Zahlungsweisen vereinbaren, etwa Raten.

Prämienerhöhung während der Vertragsdauer

Eine fest vereinbarte Prämie darf der Versicherer während der laufenden Vertragsdauer nicht einfach erhöhen. Viele AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) enthalten aber eine Prämienanpassungsklausel (PAK). Sie erlaubt dem Versicherer, die Prämie für die nächste Versicherungsperiode an ein gestiegenes Risiko anzupassen, zum Beispiel weil die Schadenkosten in einer Sparte insgesamt gestiegen sind. Erhöht der Versicherer die Prämie über eine PAK, darf der Kunde deswegen kündigen.

Wenn der Kunde nicht zahlt

Solange der Versicherer bei einem säumigen Kunden nichts unternimmt, bleibt der Versicherungsschutz einfach bestehen. Erst ein bestimmtes Vorgehen nach Art. 20 und 21 VVG befreit ihn von der Haftung.

SchrittWas passiert
Rechnung mit ZahlungsfristDer Versicherer stellt dem Kunden eine Rechnung mit Frist (z. B. «zahlbar innert 30 Tagen»). Läuft diese Frist ab, ist die Prämienforderung fällig.
Mahnung (schriftlich oder in Textform)Der Versicherer fordert die Prämie innert 14 Tagen seit Versand der Mahnung ein und droht ausdrücklich den Wegfall der Deckung sowie die Inkassokosten an. Eine freiwillige Zahlungserinnerung davor hat keine Rechtswirkung.
Ablauf der MahnfristZahlt der Kunde die 14 Tage nicht, gerät er in Verzug. Die Leistungspflicht des Versicherers ruht ab jetzt, die Prämie bleibt aber geschuldet.

Danach hat der Versicherer zwei Möglichkeiten:

Der Versicherer treibt die Prämie samt Kosten ein, etwa per Betreibung. Sobald alles bezahlt ist, lebt der Schutz wieder auf. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer dies ausdrücklich erklärt, die Prämie innert zwei Monaten seit Verzugsbeginn mit Zwangsmassnahmen einfordert oder eine verspätete Zahlung einfach annimmt.

Der Versicherer verzichtet auf die Prämie, der Kunde hat keinen Schutz mehr. Das gilt, wenn er dies ausdrücklich erklärt oder wenn er während zwei Monaten nach Verzugsbeginn gar nichts unternimmt bzw. eine verspätete Zahlung ablehnt.

Die Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss

Der Versicherungsnehmer muss die Fragen des Versicherers zum Risiko wahrheitsgetreu beantworten (Art. 4 VVG). Nur so kann der Versicherer beurteilen, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschliesst. Bei der Motorfahrzeughaftpflicht fragt er zum Beispiel nach Verwendungszweck und Vorschäden, bei der Lebensversicherung nach dem Gesundheitszustand.

Verschweigt oder verfälscht der Kunde eine erhebliche Tatsache, darf der Versicherer den Vertrag kündigen (Art. 6 VVG). Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Risikofragen beantragt wurden. Der Versicherer hat ab Kenntnis der Verletzung 4 Wochen Zeit für die Kündigung. Für bereits eingetretene Schäden zahlt er nicht, sofern die verschwiegene Tatsache den Schaden mitverursacht hat (Kausalität). Hat er schon geleistet, kann er das Geld zurückfordern; die nicht verbrauchte Prämie muss er umgekehrt zurückzahlen.

Beispiel: Frau Loosli verneint im Antrag Rückenprobleme, obwohl sie welche hat. Ein Jahr später fällt sie wegen des Rückens aus und macht Krankentaggeld geltend. Der Versicherer entdeckt die Lüge, kündigt innert 4 Wochen und muss die Leistung nicht zahlen, weil ein Zusammenhang zum Rücken besteht.

Die Anzeigepflicht während der Vertragsdauer

Steigt das Risiko während der Vertragsdauer erheblich an und betrifft dies einen Punkt aus dem ursprünglichen Fragenkatalog, hat das Folgen.

Der Versicherer ist ab sofort nicht mehr an den Vertrag gebunden (Art. 28 VVG). Meldet der Kunde die Gefahrserhöhung aber schriftlich, hat der Versicherer 14 Tage Zeit für eine neue Risikoprüfung. Tritt er nicht innert Frist zurück, gilt der bestehende Vertrag unverändert weiter.

Der Kunde muss die Erhöhung trotzdem schriftlich melden (Art. 30 VVG), sonst ist der Versicherer nicht mehr gebunden. Meldet er sie, bleibt der Vertrag grundsätzlich gültig. Die AVB können dem Versicherer aber ein Rücktrittsrecht einräumen: Er hat 14 Tage seit Kenntnis Zeit, der Vertrag erlischt dann 14 Tage nach der Rücktrittsmitteilung.

Vermindert sich die Gefahr dagegen erheblich, darf der Kunde mit vier Wochen Frist schriftlich kündigen oder eine tiefere Prämie verlangen (Art. 28a VVG). Lehnt der Versicherer die Reduktion ab, kann der Kunde innert vier Wochen kündigen.

Pflichten im Schadenfall

Trifft ein versichertes Ereignis ein, hat der Anspruchsberechtigte vier Pflichten:

Beispiel Rettungspflicht: Ein Sturm lockert Herrn Bühlers Dachziegel. Er meldet dies, fährt aber trotzdem in die Ferien statt zu reparieren. Ein zweiter Sturm deckt danach das ganze Dach ab. Weil die Reparatur der losen Ziegel nur CHF 5 000 gekostet hätte, die Neueindeckung aber CHF 60 000, darf der Versicherer die Leistung im Extremfall um die Differenz von CHF 55 000 kürzen.

Die Leistung des Versicherers

Wie hoch die Leistung ausfällt und was genau versichert ist, steht in AVB und Police – das VVG selbst regelt dazu wenig. Wichtig ist aber, wie der Versicherer bei einem selbst verschuldeten Ereignis reagieren darf (Art. 14 VVG):

VerschuldensgradFolge für die Leistung
Absicht (Vorsatz)Keine Leistung. Beispiel: Jemand zündet sein eigenes Haus an.
GrobfahrlässigkeitLeistung kann gekürzt werden. Massstab: Ein durchschnittlich vernünftiger Mensch hätte den Schaden kommen sehen müssen. Beispiel: Feuer bei grosser Trockenheit direkt neben dem eigenen Holzhaus entfachen.
Leichte FahrlässigkeitVolle Leistung, keine Kürzung erlaubt (Art. 14 IV VVG, relativ zwingend).

Der Versicherer muss erst zahlen, wenn er alle verlangten Auskünfte erhalten hat. Danach hat er noch vier Wochen Zeit (Art. 41 VVG); erst nach deren Ablauf ist die Forderung fällig und einklagbar.

Totalschaden und Teilschaden

Kann das versicherte Objekt oder die versicherte Person kein zweites Mal betroffen werden, wird der Vertrag sinnlos und fällt dahin. Die Prämie der laufenden Periode gehört dem Versicherer, für die Zukunft schuldet der Kunde nichts mehr. Beispiele: Der Tod bei der Lebensversicherung, die Vollinvalidität bei der Invalidenversicherung, der Totalschaden am Auto in der Kaskoversicherung.

Der Vertrag läuft weiter, weil das Objekt oder die Person erneut geschädigt werden kann. Beide Parteien dürfen aber kündigen, spätestens mit der Auszahlung der Entschädigung (Art. 42 VVG). Kündigt der Versicherer, erlischt seine Haftung 14 Tage nach der Mitteilung, und er erstattet die Restprämie zurück. Kündigt der Kunde, endet der Vertrag 14 Tage nach Eingang der Kündigung; die Restprämie wird ebenfalls zurückerstattet, ausser im ersten Versicherungsjahr.

Ein Kunde zahlt die Prämie trotz Mahnung nicht innert 14 Tagen. Was gilt sofort danach?

Er gerät in Verzug, die Leistungspflicht des Versicherers ruht ab Ablauf der Mahnfrist. Die Prämie bleibt trotzdem geschuldet. Der Versicherer kann danach am Vertrag festhalten oder zurücktreten.

Merke: Beide Parteien haben Hauptpflichten (Prämie gegen Schutz) und Nebenpflichten – die Anzeigepflicht schützt den Versicherer vor Fehlkalkulation, die Schadenpflichten sichern eine faire Abwicklung.
Fundstelle

Art. 4, 6, 14, 19, 20, 21, 28, 28a, 30, 32, 38, 38a, 38b, 39, 41, 42 VVG