Gebundener Vermittler: Rechtsbeziehung zu Versicherer und Kunde
Ein gebundener Vermittler arbeitet im Interesse des Versicherers, nicht im Interesse des Kunden. Dabei entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Vermittler, Versicherer und Kunde, auch Doppelrechtsverhältnis genannt. Für die Prüfung musst du wissen, welche Verträge diese drei Beziehungen regeln und wer für wessen Fehler haftet.
Zwischen Vermittler und Kunde besteht kein eigener Vertrag. Der Versicherer haftet nach VVG 34 für das Verhalten seines gebundenen Vermittlers wie für sein eigenes.
Ein Dreieck aus drei Rechtsbeziehungen
Jede der drei Beziehungen im Dreieck funktioniert nach eigenen Regeln.
| Beziehung | Grundlage |
|---|---|
| Vermittler – Versicherer | Vertrag: Arbeits-, Agentur- oder Mäklervertrag |
| Vermittler – Kunde | kein eigener Vertrag, der Vermittler handelt als Stellvertreter |
| Versicherer – Versicherungsnehmer | Versicherungsvertrag; der Versicherer haftet für seinen Vermittler (VVG 34) |
Drei Vertragstypen zwischen Vermittler und Versicherer
Welcher Vertrag gilt, hängt vom Status des Vermittlers ab.
| Vermittlertyp | Vertragsart |
|---|---|
| Angestellter Vermittler (Kundenberater, Regie-Generalagent) | Arbeitsvertrag (OR 319 ff.) |
| Selbstständiger Agent | Agenturvertrag (OR 418a–v) |
| Gelegenheitsvermittler | Mäklervertrag, oft Vermittlungs-, Provisions- oder Vergütungsvertrag genannt |
Angestellt oder selbstständig: was sich unterscheidet
Arbeitet aufgrund eines Arbeitsvertrags (OR 319 ff.) und ist persönlich sowie sachlich in den Betrieb des Versicherers eingegliedert. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist umfassend, es betrifft auch Arbeitszeit und Überstunden (OR 321c). Ohne Einwilligung des Arbeitgebers darf er nicht für andere Versicherer tätig sein (Konkurrenzverbot, OR 321a III). Verbringt er mehr als 50 % seiner Arbeitszeit ausserhalb der Geschäftsräume, gilt er zusätzlich als Handelsreisender (OR 347–350a).
Arbeitet aufgrund eines Agenturvertrags (OR 418a–v), ergänzt durch das Auftragsrecht (OR 394 ff.). Er führt eine eigene Arbeitsorganisation und ist nicht in den Betrieb des Versicherers eingegliedert. Das Weisungsrecht des Versicherers beschränkt sich auf sachliche Anordnungen zur Geschäftstätigkeit, nicht auf sein persönliches Verhalten. Ein Konkurrenzverbot gilt nur, wenn es schriftlich vereinbart ist (OR 418c). Als Vermittlungsagent darf er nur verhandeln, als Abschlussagent auch selbst abschliessen.
Beide schulden keinen Erfolg, sondern nur sorgfältiges Tätigwerden. Massstab ist, was ein durchschnittlicher Berufskollege in derselben Stellung leisten würde. Kennt der Versicherer die geringere Qualifikation eines Mitarbeitenden, darf er ihm das nicht persönlich vorwerfen.
Gelegenheitsvermittler: nur ab und zu im Einsatz
Gelegenheitsvermittler vermitteln nur gelegentlich Versicherungsabschlüsse. Sie haben keine Pflicht, in einem bestimmten Umfang für den Versicherer tätig zu sein. Typische Beispiele sind Treuhänder, Immobilientreuhänder, Garagisten oder Reisebüros. Ihr Vertrag heisst je nach Versicherer Vermittlungs-, Provisions- oder Vergütungsvertrag und untersteht dem Mäklervertragsrecht (OR 412–418), ergänzt durch das Recht des einfachen Auftrags (OR 394 ff.).
| Pflicht | Inhalt |
|---|---|
| Sorgfalt | Sorgfältig arbeiten, sonst schadenersatzpflichtig (OR 97, 398 I) |
| Weisungen befolgen | Grundsätzlich ja, aber mit Warnpflicht bei unzweckmässigen Weisungen (OR 397 I) |
| Persönlich leisten | Beizug Dritter im Kundeninteresse (Substitution) oder im eigenen Interesse (Hilfsperson, Haftung nach OR 101) |
| Treue | Interessen des Auftraggebers wahren, insbesondere Geheimhaltung (OR 398 II) |
| Rechenschaft | Auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen, Erhaltenes herausgeben |
Vermittler und Kunde: keine eigene Vertragsbeziehung
Zwischen dem gebundenen Vermittler und dem Kunden besteht kein Vertrag. Der Vermittler handelt als Stellvertreter im Namen und auf Rechnung des Versicherers. Kommt ein Geschäft zustande, entsteht der Versicherungsvertrag direkt zwischen Kunde und Versicherer. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Innen- und Aussenverhältnis.
| Verhältnis | Bedeutung |
|---|---|
| Innenverhältnis | Was der Vermittler laut Versicherer darf: Vermittlungsvollmacht (nur beraten und Anträge einholen) oder Abschlussvollmacht (auch selbst abschliessen) |
| Aussenverhältnis | Ob eine Handlung des Vermittlers gegenüber dem Kunden den Versicherer bindet, auch wenn sie die interne Vollmacht überschreitet |
Überschreitet der Vermittler seine interne Vollmacht, bindet sein Handeln den Versicherer trotzdem – ausser der Kunde konnte erkennen, dass der Vermittler dazu nicht befugt war. Sobald der Vertrag zustande kommt, wird aus dem Kunden rechtlich der Versicherungsnehmer.
VVG 34: Der Versicherer haftet für seinen Vermittler
Nach Art. 34 VVG muss der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines gebundenen Vermittlers einstehen, wie für sein eigenes Verhalten. Das gilt für angestellte wie für selbstständige Vermittler. Auch unerlaubte Zusagen des Vermittlers gelten, solange der Kunde die Kompetenzüberschreitung nicht erkennen konnte oder musste. In der Praxis liegt die Schwierigkeit oft beim Beweis: Der Kunde muss zeigen, was der Vermittler ihm tatsächlich zugesagt hat.
Ein Kundenberater sichert einem Kunden verbindlich einen Rabatt zu, den der Versicherer intern nicht erlaubt. Muss der Versicherer den Rabatt gewähren?
Grundsätzlich ja (VVG 34). Nur wenn der Kunde erkennen musste, dass der Berater dazu nicht befugt war, entfällt die Bindung.
Informationspflicht des Versicherers (VVG 3)
Vor Vertragsabschluss muss der Versicherer den Versicherungsnehmer (die Person, die den Vertrag abschliesst) verständlich informieren, in der Praxis meist schriftlich. Verlangt sind unter anderem:
- Identität des Versicherers und wesentlicher Vertragsinhalt
- versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes
- geschuldete Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers
- Laufzeit und Beendigung des Vertrags
- bei Lebensversicherungen: Berechnung und Verteilung des Überschusses sowie Rückkaufs- und Umwandlungswerte
- Bearbeitung der Personendaten: Zweck, Art, Empfänger, Aufbewahrung
- Widerrufsrecht sowie Form und Frist des Widerrufs
- Frist für die Schadenanzeige
- zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes
- Qualifikation als qualifizierte Lebensversicherung, falls zutreffend
Bei Kollektivverträgen müssen auch die begünstigten Personen informiert werden. Der Versicherer erfüllt seine Pflicht, wenn er dem Versicherungsnehmer die passenden Unterlagen aushändigt.
Verletzt der Versicherer die Informationspflicht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag schriftlich künden – innert vier Wochen ab Kenntnis der Pflichtverletzung, spätestens aber zwei Jahre danach.
Beratungspflicht: mehr als nur informieren
Über die Informationspflicht hinaus trifft den Versicherer eine allgemeine Beratungspflicht. Sie stützt sich teils auf VVG 3, teils auf den Grundsatz von Treu und Glauben (ZGB 2).
- Aufklärungspflicht: Fragen des Kunden wahrheitsgemäss beantworten. Ein Vermittler in Agenturfunktion muss dabei nur die Produkte seines eigenen Versicherers kennen, nicht die der Konkurrenz.
- Erkundigungspflicht: aktiv nachfragen, wenn der Kunde etwas missverstanden hat, zum Beispiel den Deckungsumfang.
- Warnpflicht: den Kunden auf Risiken hinweisen, besonders wenn sein Wunsch der fachlichen Empfehlung widerspricht. Hält der Kunde trotzdem daran fest, sollte der Berater seine Bedenken schriftlich festhalten.
Merke: Der Versicherer haftet gegenüber dem Versicherungsnehmer für seinen gebundenen Vermittler wie für sich selbst (VVG 34) – unabhängig davon, ob der Vermittler angestellt oder selbstständig ist.
Fundstelle
Art. 3 und 34 VVG; OR 319 ff., 321a–e, 347–350a, 394–405, 412–418, 418a–v; ZGB 2