Versicherungsrecht

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Broker: Rechtsbeziehung zu Kunde und Versicherer

Der Broker – auch ungebundener Vermittler genannt – arbeitet im Interesse des Kunden, nicht des Versicherers. Auch hier entsteht ein Dreiecksverhältnis, aber anders aufgebaut als beim gebundenen Vermittler. Für die Prüfung zählt vor allem: Hier gilt VVG 34 nicht.

RechtsbeziehungDoppelrechtsverhältnis beim BrokerKundewählt den Broker selbst als Vertrauensperson (Brokermandat)Brokerunabhängig vom Versicherer, Best Advice für den KundenVersichererRechtsbeziehung zum Kunden erst ab Vertragsabschluss, VVG 34 gilt nicht

Anders als beim gebundenen Vermittler wählt der Kunde den Broker selbst aus. Deshalb haftet der Versicherer nicht für Beratungsfehler des Brokers — die Verantwortung liegt beim Broker.

Drei Beziehungen, anders konstruiert

BeziehungGrundlage
Broker – KundeBrokervereinbarung (Brokermandat)
Broker – Versichererkeine Pflicht, für den Versicherer tätig zu sein; oft trotzdem eine Zusammenarbeitsvereinbarung
Versicherer – VersicherungsnehmerVersicherungsvertrag, entsteht erst mit Abschluss; keine Haftung des Versicherers nach VVG 34

Broker und Kunde: die Brokervereinbarung

Der Kunde beauftragt den Broker in Risiko- und Versicherungsfragen. Die Brokervereinbarung legt fest, wie weit seine Vollmacht reicht: reine Beratung, Vertragsverhandlungen oder sogar Abschlussvollmacht.

Rechtlich ist die Brokervereinbarung ein Innominatvertrag (im OR nicht eigens geregelter Vertragstyp). Der Mäklervertrag (OR 412–418) passt nur bedingt, weil ein Mäkler nichts tun muss und nur bei Erfolg verdient – der Broker dagegen berät und handelt aktiv für den Kunden. Massgebend ist meist das Auftragsrecht (OR 394 ff.), teils auch das Werkvertragsrecht (OR 363 ff.), etwa bei einer versprochenen Risikoanalyse.

Pflichten des Brokers

Der Broker wird meist nicht direkt vom Kunden bezahlt, sondern über die Courtage, die in der Prämie enthalten ist. Wirtschaftlich trägt der Kunde die Kosten trotzdem – nur indirekt.

Beschäftigt ein Brokerunternehmen eigene angestellte Vermittler, gilt für sie das normale Arbeitsvertragsrecht. Ihr Verhalten muss sich der Broker anrechnen lassen – hier gestützt auf OR 101, nicht auf VVG 34.

Broker und Versicherer: Zusammenarbeitsvereinbarung

Der Broker vertritt den Kunden und bleibt vom Versicherer unabhängig. Trotzdem schliessen Broker und Versicherer oft eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab, ebenfalls ein Innominatvertrag. Sie regelt die Entschädigung für vermitteltes Geschäft und die Aufgabenteilung, verpflichtet den Broker aber nicht, im Interesse des Versicherers zu handeln.

Versicherer und Versicherungsnehmer: kein VVG 34

Der Kunde trifft auf den Vermittler des Versicherers, ohne ihn selbst gewählt zu haben. Deshalb haftet der Versicherer für dessen Verhalten wie für sein eigenes (VVG 34).

Der Kunde wählt seinen Broker selbst als Fachperson seines Vertrauens. Deshalb entfällt die Verantwortlichkeit des Versicherers nach VVG 34: Der Broker ist als Vermittler dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, nicht dem Versicherer. Aufklärungs-, Erkundigungs- und Warnpflicht liegen beim Broker.

Zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer entsteht eine Rechtsbeziehung erst mit dem Vertragsabschluss: Der Versicherer schuldet den Schutz, der Versicherungsnehmer die Prämie – wie bei jedem Versicherungsvertrag. Für Beratungsfehler des Brokers muss der Versicherer aber nicht einstehen.

Haftet der Versicherer für einen Beratungsfehler, den der Broker gegenüber seinem Kunden begeht?

Nein. Der Kunde hat den Broker selbst gewählt, VVG 34 kommt nicht zur Anwendung. Die Beratungspflichten treffen den Broker.

Merke: Beim Broker wählt der Kunde seinen Berater selbst – als Versicherungsnehmer ist er es, dem der Broker zugerechnet wird. Deshalb haftet nicht der Versicherer für dessen Beratung (VVG 34 gilt nicht), sondern der Broker selbst.
Fundstelle

Art. 34 VVG (e contrario); OR 394–405, 412–418, 363 ff.