Compliance

krankenzusatz
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Kollektivanlagengesetz (KAG)

Anlagefonds sind kollektive Kapitalanlagen und spielen besonders bei fondsgebundenen Lebensversicherungen eine Rolle.

Zweck und Merkmale

Das Kollektivanlagengesetz schützt Anlegerinnen und Anleger und fördert einen transparenten, funktionsfähigen Markt. Eine kollektive Kapitalanlage hat vier Merkmale:

Offene und geschlossene Anlagen

OffenGeschlossen
Unbestimmter AnlegerkreisBestimmter Anlegerkreis
Rückgabe grundsätzlich jederzeitRückgabe nicht jederzeit
Anlagefonds oder SICAVKommanditgesellschaft oder SICAF
Offen oder geschlossenOffen oder geschlossenDie Rückgabemöglichkeit ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal.Offen oder geschlossenOffenunbestimmter KreisRückgabe jederzeitAnlagefonds, SICAVGeschlossenbestimmter KreisRückgabe begrenztKGK, SICAFDie Rückgabemöglichkeit ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal.
Die Rückgabemöglichkeit ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal.

Publikumsanleger benötigen besonderen Schutz. Qualifizierte Anleger, etwa beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherer, Vorsorgeeinrichtungen und bestimmte vermögende oder professionell verwaltete Personen, dürfen auch in besonders riskante Produkte investieren.

Der vertragliche Anlagefonds

Fondsleitung, Depotbank und Vertriebsträger wirken zusammen. Die Fondsleitung verwaltet das Vermögen, die Depotbank verwahrt und kontrolliert es, der Vertriebsträger informiert objektiv über Chancen und Risiken.

Drei BeteiligteDrei BeteiligteDie Aufgaben ergänzen sich zum Schutz der Anleger.Drei BeteiligteFondsleitungverwaltenPreise und AnlagenDepotbankverwahrenkontrollierenVertriebsträgervertreibenChancen erklärenDie Aufgaben ergänzen sich zum Schutz der Anleger.
Die Aufgaben ergänzen sich zum Schutz der Anleger.

Grundsätzlich benötigen alle drei eine Bewilligung. Selbstständige Versicherungsvermittler benötigen als Vertriebsträger ebenfalls eine Bewilligung, sofern sie nicht wie angestellte Berater in die Organisation des Versicherers eingegliedert sind.

Anleger haben Rechte auf Beteiligung, Ertrag, Rückgabe offener Anteile, Auskunft und Schadenersatz. Prospekt und bei Privatkunden zusätzlich Basisinformationsblatt liefern die Entscheidungsgrundlagen. Werbung muss erkennbar sein und mit diesen Dokumenten übereinstimmen.

MerkeFondsleitung, Depotbank und Vertriebsträger sichern gemeinsam den Anlegerschutz.

Fondskategorien und ausländische Fonds

Das Gesetz unterscheidet Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds. Öffentlich beworbene ausländische Fonds brauchen gleichwertigen Anlegerschutz sowie einen bewilligten Schweizer Vertreter und eine Zahlstelle.

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