Kartellgesetz
Das Kartellgesetz verhindert volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Wettbewerbsbeschränkungen.
Geltungsbereich und Abreden
Es gilt für private und öffentliche Unternehmen, insbesondere bei Wettbewerbsabreden, Marktmacht und Zusammenschlüssen. Auch Verhalten im Ausland wird erfasst, wenn es sich in der Schweiz auswirkt.
Eine Wettbewerbsabrede kann rechtlich verbindlich oder informell abgestimmt sein. Sie kann horizontal zwischen Konkurrenten oder vertikal zwischen verschiedenen Marktstufen erfolgen.
Verboten oder rechtfertigbar?
Abreden, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen, sind unzulässig. Dazu zählen insbesondere Preisabsprachen, Mengenbeschränkungen, Gebiets- oder Kundenaufteilungen sowie feste oder minimale Wiederverkaufspreise.
Eine erhebliche Beschränkung kann ausnahmsweise durch wirtschaftliche Effizienz gerechtfertigt sein, etwa durch Kostensenkung, Qualitätsverbesserung, Forschung oder eine sinnvollere Ressourcennutzung. Der Wettbewerb darf dabei nicht beseitigt werden.
MerkeHarte Preis-, Mengen- und Gebietsabreden lassen sich nicht mit Effizienz rechtfertigen, wenn sie den Wettbewerb beseitigen.
Versicherungswirtschaft im Wandel
Vor 1990 arbeiteten Versicherer teilweise mit einheitlichen Tarifen und Bedingungen. Solche Absprachen sind heute grundsätzlich nicht zulässig.
Gemeinsame Statistiken können für den gesetzlichen Kern von Feuer- und Diebstahldeckungen als Empfehlungen zulässig sein. Unternehmenseigene Zusatzleistungen und Services müssen jedoch im Wettbewerb entstehen.
Das Gesetz kontrolliert zudem Unternehmenszusammenschlüsse und missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen.
Prüfungs-Check
- Horizontale und vertikale Abreden unterscheiden.
- Harte Kartellabreden aufzählen.
- Voraussetzungen einer Effizienzrechtfertigung erklären.
- Branchendaten von Preis- und Leistungsabsprachen abgrenzen.