Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz schützt lauteren Wettbewerb und geht gegen täuschendes oder treuwidriges Marktverhalten vor.
Generalklausel und typische Verstösse
Artikel 2 erfasst täuschendes oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten, das den Wettbewerb beeinflusst. Die Artikel 3 bis 8 konkretisieren typische Fälle.
- Andere oder deren Leistungen falsch herabsetzen.
- Über eigene Leistungen oder Preise täuschen.
- Unzutreffende Titel oder Qualifikationen verwenden.
- Verwechslungen mit fremden Angeboten schaffen.
- Irreführend vergleichen.
- Aggressive Verkaufsmethoden einsetzen.
Weitere Regeln betreffen das Verleiten zum Vertragsbruch, Bestechung, die Verwertung fremder Arbeitsergebnisse, Geschäftsgeheimnisse, Arbeitsbedingungen und missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen.
MerkeNicht jede harte Konkurrenz ist unlauter; entscheidend sind Täuschung, Treuwidrigkeit und Wettbewerbsbezug.
Wer kann vorgehen?
Klagen können insbesondere Unternehmen erheben, deren Kundschaft, Kredit, Ruf oder Geschäft bedroht oder verletzt ist. Unter Voraussetzungen sind auch Kunden, Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen klageberechtigt.
Rechtsfolgen
Das Gericht kann unlauteres Verhalten verbieten, beseitigen oder dessen Widerrechtlichkeit feststellen. Möglich sind auch Berichtigung, Schadenersatz und Genugtuung, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Prüfungs-Check
- Generalklausel von Einzeltatbeständen unterscheiden.
- Typische Verstösse nach Artikel 3 erkennen.
- Klageberechtigte Gruppen nennen.
- Verbots-, Beseitigungs- und Ersatzansprüche zuordnen.