Inhalt des Vertrags
Während der Vertragsdauer werden Prämien fällig, Risiken verändern sich und Auskünfte müssen korrekt behandelt werden.
Prämie und Zahlungsverzug
Die Prämie der ersten Versicherungsperiode wird mit dem Vertragsabschluss fällig. Weitere Prämien sind gemäss Police geschuldet; eine Versicherungsperiode dauert meist ein Jahr.
- Die Prämie bleibt bei Fälligkeit unbezahlt.
- Der Versicherer mahnt schriftlich, setzt mindestens 14 Tage Nachfrist und nennt die Folgen.
- Ab dem Tag nach Fristablauf ruht die Deckung.
- Nach zwei weiteren Monaten gilt der Vertrag als aufgelöst.
Eine spätere Zahlung reaktiviert den Schutz am folgenden Tag, nicht rückwirkend.
MerkeOhne korrekte Mahnung mit mindestens 14 Tagen Nachfrist darf die Deckung nicht ruhen.
Prämienanpassung und Auskünfte
Eine vertragliche Anpassungsklausel erlaubt Änderungen für die nächste Periode. Steigt die Prämie ohne entsprechende Mehrleistung, kann der Kunde spätestens auf den Beginn der neuen Prämie ausserordentlich kündigen.
| Anfrage | Auskunft |
|---|---|
| Ehepartner ohne eigene Berechtigung | Nein |
| Polizei zu einem Unfall | Im Rahmen gesetzlicher Mitwirkung |
| Steuerbehörde allgemein | Nur mit gesetzlicher Grundlage |
Vertragliche Forderungen verjähren fünf Jahre nach dem Ereignis, das die Leistungspflicht auslöst.
Gefahrerhöhung
Eine aktive Gefahrerhöhung schafft der Versicherungsnehmer selbst. Sie ist schriftlich zu melden; der Versicherer kann innert 14 Tagen kündigen. Für damit zusammenhängende Schäden kann bis zum Fristablauf die Deckung fehlen.
Eine passive Gefahrerhöhung entsteht ohne sein Zutun. Nach Kenntnis ist sie sofort schriftlich zu melden. Bei pflichtgemässer Meldung oder Unkenntnis läuft der Vertrag zunächst weiter; eine vertragliche Kündigung wirkt frühestens 14 Tage später.
MerkeNicht gemeldete Gefahrerhöhungen gefährden den Schutz für kausal verbundene Schäden.
Prüfungs-Check
- Nachfrist und Beginn des Ruhens erklären.
- Folge einer späteren Prämienzahlung nennen.
- Aktive und passive Gefahrerhöhung unterscheiden.
- Fünfjährige Verjährungsfrist kennen.