Antrag und Vertrag
Wer einen Antrag unterschreibt, hat noch keinen Versicherungsvertrag. Diese Lektion zeigt den Weg vom Antrag zum gültigen Vertrag, die dazu gehörenden Fristen und Dokumente sowie die Anzeige- und Informationspflichten der Beteiligten. Das Thema ist prüfungsrelevant, weil hier viele Fristen und Rollen genau auseinandergehalten werden müssen.
Der Kunde ist ab der Antragstellung befristet gebunden. Reagiert der Versicherer nicht rechtzeitig, wird der Kunde wieder frei.
Vom Antrag zum Vertrag
Ein Beispiel: Eva Rossi unterschreibt bei ihrem Kundenberater einen Antrag für eine Hausratversicherung. Damit ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen. Ein Versicherungsvertrag entsteht erst, wenn auch der Versicherer zustimmt und den Antrag annimmt. Bis dahin ist der Antrag lediglich ein Angebot des Kunden.
Bindefrist: Wie lange bleibt der Kunde an seinen Antrag gebunden?
Der Zeitpunkt, an dem der Kunde den unterschriebenen Antrag dem Kundenberater übergibt oder dem Versicherer sendet, ist der Referenzpunkt für alle weiteren Fristen. Ab diesem Moment ist der Kunde für eine bestimmte Zeit an sein Angebot gebunden – nicht der Versicherer. Nimmt der Versicherer den Antrag innerhalb dieser Frist nicht an, ist der Kunde wieder frei.
| Situation | Bindefrist |
|---|---|
| Normalfall | 14 Tage |
| Verlangt der Versicherer eine ärztliche Untersuchung (z. B. bei einer Lebensversicherung) | 4 Wochen (Art. 1 Abs. 2 VVG) |
Besonderheiten gelten bei der Stellvertretung (Art. 5 Abs. 1 VVG) und bei der Fremdversicherung, wenn also jemand für eine andere Person einen Antrag stellt (Art. 5 Abs. 2 VVG).
Provisorische Deckung
Bis der Versicherer den Antrag geprüft und angenommen hat, kann eine Deckungslücke entstehen. Für diesen Zeitraum kann der Versicherer eine provisorische Deckungszusage erteilen. Sie gilt nur befristet, bis der definitive Vertrag zustande kommt oder der Antrag abgelehnt wird.
Vertragsparteien
Am Zustandekommen eines Versicherungsvertrags sind mehrere Personen beteiligt, aber nicht alle sind Vertragspartei.
| Person | Vertragspartei? |
|---|---|
| Versicherungsnehmer (Kunde) | Ja |
| Versicherer (Versicherungsgesellschaft) | Ja |
| Versicherungsvermittler (Kundenberater oder Makler) | Nein |
| Versicherte Person (falls nicht identisch mit dem Versicherungsnehmer) | Nein |
Der Vermittler wirkt beim Zustandekommen des Vertrags mit, wird aber selbst nicht Vertragspartei. Das gilt auch, wenn eine andere Person als der Versicherungsnehmer versichert ist, etwa bei einer Kollektiv- oder Fremdversicherung.
Was ist ein Versicherungsvertrag?
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. In der Lehre hat sich aber folgende Umschreibung durchgesetzt: Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, durch den der Versicherungsnehmer sich gegen Bezahlung der Prämie vom Versicherer eine Leistung für sich oder einen Dritten versprechen lässt, falls ein bestimmtes versichertes Interesse durch ein bestimmtes Ereignis (die Gefahr) betroffen wird.
Vertragsdokumente
Zum Antrag wie zum Vertrag gehören bestimmte Dokumente. Zum Antrag zählen das ausgefüllte Antragsformular mit den beantworteten Risikofragen und allfällige Beilagen wie ärztliche Berichte. Nimmt der Versicherer den Antrag an, erhält der Kunde die Police als Bestätigung sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und gegebenenfalls Zusatzbedingungen. Diese Unterlagen gehören zusammen in den Versicherungsordner, weil sie den Inhalt des Vertrags festlegen.
Anzeigepflicht: Der Kunde muss den Versicherer informieren
Der Versicherer muss vor Vertragsabschluss das Risiko einschätzen. Dazu stellt er im Antragsformular Fragen, die der Kunde wahrheitsgemäss beantworten muss (Art. 4 Abs. 1 VVG). Erlaubt sind nur Fragen zu Gefahrstatsachen, also zu Eigenheiten des Risikos, die den Versicherer dazu bewegen könnten, den Antrag abzulehnen oder eine Gegenofferte mit höherer Prämie oder mit Einschränkungen (Vorbehalt) zu machen (Art. 4 Abs. 2 und 3 VVG). Besonders umfangreich ist der Fragenkatalog bei der Lebensversicherung und bei der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Beantwortet der Kunde die Fragen falsch oder unvollständig, riskiert er, dass der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzt oder verweigert.
Begünstigung bei der Personenversicherung
Bei einer Personenversicherung, etwa einer Lebensversicherung, kann der Versicherungsnehmer bestimmen, dass nicht er selbst, sondern eine andere Person – der Begünstigte – die Versicherungsleistung erhält. Dafür braucht er die Zustimmung des Versicherers nicht (Art. 76 Abs. 1 VVG). Er kann auch festlegen, ob der Begünstigte die ganze Leistung oder nur einen Teil davon erhält (Art. 76 Abs. 2 VVG). Als Begünstigte kommen natürliche wie juristische Personen und Institutionen infrage. Die Begünstigungsklausel kann er jederzeit ändern, ausser er hat schriftlich in der Police darauf verzichtet und die Police dem Begünstigten bereits übergeben (Art. 77 Abs. 2 VVG). Trifft der Versicherungsnehmer keine besondere Wahl, gilt die Standardbegünstigung nach den Regeln des Erbrechts.
Sorgfaltspflichten bei der Geldwäschereibekämpfung
Lebensversicherungen mit Sparteil lassen sich missbrauchen, um Geld krimineller Herkunft als rechtmässig erscheinen zu lassen (Geldwäscherei). Deshalb muss der Versicherer vor Vertragsabschluss bestimmte Abklärungen treffen. Wird eine Lebensversicherung mit Sparteil der Säule 3b beantragt und übersteigt die Prämiensumme der ersten fünf Jahre CHF 15 000, muss sich der Kunde ausweisen. Der Versicherer erstellt eine Kopie des Ausweises und bestätigt darauf die Echtheit. Zusätzlich klärt der Versicherer ab, ob der Kunde selbst der wirtschaftlich Berechtigte ist, also ob das Geld für die Prämien tatsächlich von ihm stammt. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten muss er weitere Nachforschungen anstellen.
| Voraussetzung für Identifikationspflicht | Grenzwert |
|---|---|
| Lebensversicherung mit Sparteil, Säule 3b, Prämiensumme der ersten 5 Jahre | über CHF 15 000 |
Informationspflichten der Beteiligten
Neben der Anzeigepflicht des Kunden bestehen umgekehrt Informationspflichten der anderen Beteiligten.
Der Versicherer muss den Kunden informieren über das Unternehmen, den wesentlichen Vertragsinhalt, den Datenschutz, das Widerrufsrecht nach Art. 2a VVG samt Form und Frist des Widerrufs sowie über die Frist zur Einreichung einer Schadenanzeige nach Art. 38 Abs. 1 VVG. Der Vermittler muss den Kunden informieren über seine eigene Identität, die Herkunft der Versicherungsangebote, seine Beziehungen zum Versicherer, seine Haftung und den Datenschutz.
Bei einer Kollektivversicherung muss der Versicherungsnehmer (meist der Arbeitgeber) die versicherten Personen über den wesentlichen Vertragsinhalt sowie über Änderungen und die Auflösung des Vertrags informieren. Gegenüber dem Versicherer muss der Versicherungsnehmer die wesentlichen Gefahrstatsachen offenlegen, etwa Gesundheitsfragen. Bei einer Kollektivversicherung trifft dieselbe Pflicht auch die versicherte Person selbst gegenüber dem Versicherer.
Eva Rossi unterschreibt den Antrag für ihre Hausratversicherung. Ist sie damit sofort versichert?
Nicht zwingend. Ein Vertrag entsteht erst, wenn der Versicherer den Antrag annimmt. Bis dahin besteht höchstens eine provisorische Deckungszusage, sofern der Versicherer eine solche erteilt hat.
Merke: Der Antrag bindet nur den Kunden, in der Regel 14 Tage, bei ärztlicher Untersuchung 4 Wochen. Der Vertrag entsteht erst mit der Annahme durch den Versicherer.
Fundstelle
Art. 1, 2a, 4, 5, 38, 76 und 77 VVG