Hintergrundwissen zum Versicherungsvertragsgesetz
Das Versicherungsvertragsgesetz ordnet den privaten Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Kunde. Rückversicherungsverträge fallen nicht darunter.
Normenhierarchie und Gesetzesaufbau
Die Bundesverfassung steht über den Bundesgesetzen. Darunter folgen Verordnungen und schliesslich der einzelne Vertrag mit seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Das Gesetz enthält allgemeine Bestimmungen, besondere Regeln, Bestimmungen zur Pflichtversicherung und Schlussbestimmungen. Seine Normen können zwingend, halbzwingend oder dispositiv sein. Artikel 97, 98 und 98a regeln diese Einteilung.
MerkeVertrag und Allgemeine Versicherungsbedingungen dürfen zwingendes Recht nicht abändern.
Auslegung und Informationspflichten
Massgebend sind Vertrag und Allgemeine Versicherungsbedingungen. Weicht eine mündliche Zusicherung davon ab, ist sie nicht automatisch verbindlich. Unklare Klauseln werden im Zweifel gegen die Partei ausgelegt, die sie formuliert hat, meist gegen den Versicherer.
Vor dem Abschluss legt der Kunde erhebliche Gefahrtatsachen offen. Der Versicherer erfüllt seine Informationspflicht nach Artikel 3.
Versicherungsarten und Ausgleich
Nach dem versicherten Gegenstand wird zwischen Personen-, Sach- und Vermögensversicherung unterschieden. Nach der Leistung gibt es Schaden- und Summenversicherung.
Die Schadenversicherung ersetzt höchstens den wirtschaftlichen Schaden. Mehrere Leistungen dürfen nicht zur Bereicherung führen. Beim Regress nimmt ein leistender Versicherer Rückgriff auf die haftpflichtige Person oder deren Haftpflichtversicherer. Eine Summenversicherung zahlt die vereinbarte Summe unabhängig vom genauen Schaden.
Prüfungs-Check
- Normenhierarchie richtig ordnen.
- Zwingende, halbzwingende und dispositive Normen unterscheiden.
- Unklarheitenregel erklären.
- Schaden- und Summenversicherung abgrenzen.