Versicherungsrecht

krankenzusatz
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Ende der Versicherung

Ein Vertrag endet durch Erfüllung, Kündigung oder andere gesetzliche und vertragliche Gründe.

Lebensversicherung: drei Wege

Bei normaler Erfüllung wird die vereinbarte Leistung am Erlebensfalltermin oder beim Tod fällig. Nach mehr als einem Jahr kann eine Lebensversicherung auf das Ende einer Versicherungsperiode gekündigt werden.

WegVertragWert
KündigungEndetNach Vertrag
UmwandlungBleibt prämienfreiReduzierte Leistung
RückkaufEndetRückkaufswert

Nur rückkaufsfähige Versicherungen haben einen Rückkaufswert. Reine Erlebensfall- und temporäre Todesfallversicherungen bilden grundsätzlich kein Sparguthaben.

Lebensversicherung beendenDrei WegeDie Wahl bestimmt, ob der Vertrag fortbesteht.Drei WegeKündigungVertrag endetnach mehr als 1 JahrUmwandlungVertrag bleibtprämienfreiRückkaufVertrag endetWert wird bezahltDie Wahl bestimmt, ob der Vertrag fortbesteht.
Die Wahl bestimmt, ob der Vertrag fortbesteht.
MerkeUmwandlung erhält den Vertrag prämienfrei; Rückkauf beendet ihn gegen Auszahlung des Rückkaufswerts.

Automatische und ausserordentliche Endgründe

Der Schutz endet unter anderem, wenn das Risiko wegfällt, eine personengebundene versicherte Person stirbt oder auf eine unbezahlte Prämie verzichtet wird. Bei Eigentumswechsel geht der Vertrag grundsätzlich über; beide Seiten können kündigen.

Weitere Kündigungsgründe sind eine Prämienerhöhung, ein bezahlter Schaden, eine Anzeigepflichtverletzung oder Betrug. Bei vorzeitigem Ende wird der ungebrauchte Prämienanteil grundsätzlich zurückerstattet; besondere Ausnahmen bleiben möglich.

EndgründeEndgründeMehrere gesetzliche und vertragliche Wege führen zum Ende.EndgründeAutomatischRisiko fällt wegTod der versicherten PersonKündigungPrämienerhöhungbezahlter SchadenPflichtverletzungfalsche AngabenBetrugMehrere gesetzliche und vertragliche Wege führen zum Ende.
Mehrere gesetzliche und vertragliche Wege führen zum Ende.

Laufzeit und Vertragsänderung

Eine Verlängerungsklausel darf jeweils höchstens ein Jahr vorsehen. Schweigen des Versicherers zu einer Änderung eines bestehenden Vertrags gilt nicht automatisch als Zustimmung. Eine grundlegende Änderung des versicherten Objekts kann einen neuen Vertrag erfordern.

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