Versicherungsrecht

krankenzusatz
Lernen

Gesetzliche Beraterpflichten

Versicherungsberatung berührt Vertrags-, Aufsichts-, Geldwäscherei-, Steuer- und Datenschutzrecht.

Rechtlicher Rahmen

Wichtig sind das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Geldwäschereigesetz, die FATCA-Regeln und das Datenschutzgesetz. Bei Bezug zur Europäischen Union kann zusätzlich die Datenschutz-Grundverordnung gelten.

RechtsrahmenRechtsrahmenMehrere Rechtsgebiete wirken im Beratungsgespräch zusammen.RechtsrahmenVertrag und AufsichtVersicherungsvertragsgesetzVersicherungsaufsichtsgesetzFinanzintegritätGeldwäschereigesetzSteuertransparenzDatenDatenschutzgesetzEU-DatenschutzMehrere Rechtsgebiete wirken im Beratungsgespräch zusammen.
Mehrere Rechtsgebiete wirken im Beratungsgespräch zusammen.

Die Informationspflicht nach Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Grundsatz von Treu und Glauben nach Artikel 2 des Zivilgesetzbuchs prägen das Beratungsgespräch.

Geldwäscherei und Steuertransparenz

Finanzintermediäre müssen Vertragspartei und wirtschaftlich berechtigte Person identifizieren, Begünstigte prüfen, erhöhte Risiken abklären, Vorgänge dokumentieren und ihre Organisation schulen.

Reine Versicherungsvermittler sind keine Finanzintermediäre und müssen keiner Selbstregulierungsorganisation beitreten. Wer zusätzliche Finanzgeschäfte ausübt, kann jedoch der Aufsicht oder einer Selbstregulierungsorganisation unterstehen.

FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten Registrierung und Meldung relevanter Konten von in den Vereinigten Staaten steuerpflichtigen Personen; andernfalls können Quellensteuerfolgen entstehen.

VermittlerstatusGeldwäschereipflichtReine Versicherungsvermittlung allein löst diese Pflichten nicht aus.Geldwäschereipflicht1Tätigkeit prüfennur Vermittlung?2Finanzgeschäftzusätzlich?3Status klärenFinanzintermediär4PflichtenIdentifikationReine Versicherungsvermittlung allein löst diese Pflichten nicht aus.
Reine Versicherungsvermittlung allein löst diese Pflichten nicht aus.

Datenschutz und Vermittleraufsicht

Gesundheitsdaten dürfen nur mit gültiger Grundlage, regelmässig mit ausdrücklicher Einwilligung, bearbeitet werden. Daten sind zweckgebunden, sicher und nur so lange wie nötig aufzubewahren; Betroffene haben Auskunfts- und Berichtigungsrechte.

Ungebundene Vermittler benötigen insbesondere guten Ruf, Fachkenntnisse, Berufshaftpflichtschutz und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Registereintrag.

MerkeDie reine Versicherungsvermittlung allein macht eine Person nicht zum Finanzintermediär.

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