Der Versicherer betreibt selbst Risikomanagement
Ein Versicherer legt Prämien fest, bevor die tatsächlichen Leistungen bekannt sind. Abweichungen zwischen Prognose und Ergebnis bilden sein versicherungstechnisches Risiko.
Von der Diagnose zur Prognose
Versicherungsmathematiker werten zunächst Schadenzahlen vergangener Jahre aus. Diese Diagnose wird mit mathematischen Methoden in die Zukunft hochgerechnet. Weil die Zukunft nicht exakt bekannt ist, kann das Ergebnis von der Prognose abweichen.
Zufallsrisiko und Irrtumsrisiko
| Risiko | Ursache | Beispiel |
|---|---|---|
| Zufallsrisiko | Zufällige Schwankung um den erwarteten Wert | Statt rund 4000 Einbrüchen treten in einem Jahr 4021, im nächsten 3990 auf. |
| Irrtumsrisiko | Fehlerhafte Diagnose oder Prognose wegen unbemerkter Veränderungen | Vor dem 11. September 2001 fehlte die Gefahr gezielter Selbstmordattentate mit Flugzeugen in bisherigen Prognosen. |
Irrtumsrisiken sind gefährlicher, weil der Versicherer unbekannte Gefahren nicht einplanen kann.
Primäre und sekundäre Risikobegrenzung
MerkeDer Versicherer begrenzt Risiken zuerst gegenüber der Kundschaft und danach gegenüber anderen Risikoträgern wie Pool oder Rückversicherer.
Grosse, homogene und gestreute Bestände
Das Gesetz der grossen Zahl benötigt grosse, gleichartige Bestände. Gefahren, Kundengruppen und maximale Leistungen sollen ähnlich sein. Geografische Streuung vermindert Kumule, bei denen ein Ereignis viele Verträge gleichzeitig trifft.
Risiken auswählen und ausschliessen
Der Versicherer kann Anträge ablehnen, wenn die erwarteten Leistungen die Prämie wahrscheinlich übersteigen. Ausgenommen sind Bereiche mit gesetzlicher Versicherungspflicht, etwa die Grundversicherung der Krankenversicherung.
- Allgemeine Ausschlüsse gelten für den ganzen Bestand, zum Beispiel das Kriegsrisiko.
- Besondere Ausschlüsse gelten für eine einzelne Police, zum Beispiel eine bestehende Krankheit bei einer Lebensversicherung.
Selbstbeteiligung
Bei Selbstbehalt oder Franchise übernimmt die versicherte Person einen Teil des Schadens. Das senkt Leistungen, fördert sorgfältiges Verhalten und spart Bearbeitungskosten bei Bagatellschäden.
| Art | Wirkung |
|---|---|
| Prozentuale Selbstbeteiligung | Fester Prozentsatz jedes Schadens zulasten der Kundschaft |
| Abzugsfranchise | Fester Betrag wird pro Schadenfall abgezogen |
| Integralfranchise | Unter der Schwelle zahlt die Kundschaft alles; darüber der Versicherer den ganzen Schaden |
| Deckungslimit | Leistung höchstens bis zum Maximalbetrag |
| Wartefrist | Leistung beginnt erst nach einer Frist ab Schaden |
| Mischform | Kombination mehrerer Arten |
Zahlenbeispiele
- Bei 5000 Franken Integralfranchise trägt ein Unternehmen einen Schaden von 4000 Franken selbst. Einen Schaden von 6000 Franken zahlt der Versicherer vollständig.
- Bei 300 Franken Jahresfranchise zahlt die Krankenversicherung erst die darüberliegenden Arzt- und Medikamentenkosten.
- Danach können zusätzlich 10 Prozent Selbstbeteiligung anfallen, höchstens 700 Franken pro Jahr.
- Ein Türschaden von 190 Franken bleibt bei einem Selbstbehalt von 200 Franken vollständig bei Familie Bosshard.
Wartefrist und Karenzfrist nicht verwechseln: Die Wartefrist beginnt mit dem Schadenfall. Die Karenzfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss; erst nach ihrem Ablauf ist der Vertrag in Kraft.
Mitversicherung, Pool und Rückversicherung
Mitversicherung
Mehrere Versicherer teilen eine grosse Versicherung. Jeder erhält einen Anteil der Prämie und trägt denselben Anteil am Schaden. Ein führender Versicherer administriert den Vertrag und erhält eine Führungsprovision.
Versicherungspool
Mehrere Versicherer bringen besondere Risiken in einen gemeinsamen Topf ein und teilen sie nach einem Schlüssel. Beispiele sind der Schweizerische Elementarschaden-Pool sowie Pools für Erdbebendeckung, Nuklearrisiken und Luftfahrtversicherungen. Der Luftfahrtpool nimmt seit 2007 keine neuen Geschäfte an.
Rückversicherung
Der Erstversicherer überträgt gegen Prämie einen Teil seiner Risiken an einen Rückversicherer. Damit gibt er Zufalls- und Irrtumsrisiken weiter, kann grössere Verträge abschliessen und nutzt weltweites Fachwissen. Genannte Beispiele sind Swiss Re und SCOR.
Rechtsgrundlage: Artikel 22 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Geschäftsorganisation und zu angemessenem Risikomanagement.
Prüfungs-Check
- Du unterscheidest Zufallsrisiko und Irrtumsrisiko.
- Du ordnest Massnahmen der primären oder sekundären Risikobegrenzung zu.
- Du erklärst sechs Formen der Selbstbeteiligung.
- Du unterscheidest Wartefrist und Karenzfrist.
- Du grenzt Mitversicherung, Pool und Rückversicherung voneinander ab.