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Beratungsinformation nach Art. 45 VAG (Muster)

Die Beratungsinformation ist eine gesetzliche Pflicht und schafft vor der Beratung Transparenz.

Vier zwingende Angaben

  1. Mit welchen Versicherern Vertragsbeziehungen bestehen und welche Produkte angeboten werden.
  2. Welchen Ausbildungsstand die Vermittlerin oder der Vermittler hat.
  3. Wer für Fehler oder falsche Auskünfte haftet.
  4. Wie Personendaten bearbeitet werden.
Vier PflichtangabenVier PflichtangabenAlle vier Angaben müssen transparent vorliegen.Vier PflichtangabenBeziehungenVersichererAusbildungQualifikationHaftungVerantwortungDatenBearbeitungAlle vier Angaben müssen transparent vorliegen.
Alle vier Angaben müssen transparent vorliegen.

Das Muster nennt zusätzlich Name, Agentur und Adresse. Der Kunde erkennt, wer berät, für wen diese Person arbeitet und wie ihre Qualifikation sowie Verantwortung einzuordnen sind.

Vor Beginn übergeben

Das Dokument wird vor der Beratung, spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme, abgegeben. Das gilt auch bei einer kurzen Produktinformation ohne vollständige Beratung.

Zeitpunkt der InformationZeitpunkt der InformationDie Information kommt vor jedem Beratungsinhalt.Zeitpunkt der Information1Erstkontaktspätestens2Informationabgeben3Beratungerst danach4AbschlussdokumentiertDie Information kommt vor jedem Beratungsinhalt.
Die Information kommt vor jedem Beratungsinhalt.

Gebunden oder ungebunden

GebundenUngebunden
Arbeitet für bestimmte GesellschaftenNicht an einzelne Gesellschaften gebunden
Produktpalette auf diese Anbieter beschränktVergleicht mehrere Anbieter im Kundeninteresse

Eine verspätete oder fehlende Information verletzt die Pflicht und kann haftungsrelevant werden.

MerkeOhne rechtzeitig abgegebene Beratungsinformation fehlt der Beratung die saubere Grundlage.

Prüfungs-Check