Beratungsinformation nach Art. 45 VAG (Muster)
Die Beratungsinformation ist eine gesetzliche Pflicht und schafft vor der Beratung Transparenz.
Vier zwingende Angaben
- Mit welchen Versicherern Vertragsbeziehungen bestehen und welche Produkte angeboten werden.
- Welchen Ausbildungsstand die Vermittlerin oder der Vermittler hat.
- Wer für Fehler oder falsche Auskünfte haftet.
- Wie Personendaten bearbeitet werden.
Vier PflichtangabenAlle vier Angaben müssen transparent vorliegen.
Das Muster nennt zusätzlich Name, Agentur und Adresse. Der Kunde erkennt, wer berät, für wen diese Person arbeitet und wie ihre Qualifikation sowie Verantwortung einzuordnen sind.
Vor Beginn übergeben
Das Dokument wird vor der Beratung, spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme, abgegeben. Das gilt auch bei einer kurzen Produktinformation ohne vollständige Beratung.
Zeitpunkt der InformationDie Information kommt vor jedem Beratungsinhalt.
Gebunden oder ungebunden
| Gebunden | Ungebunden |
|---|---|
| Arbeitet für bestimmte Gesellschaften | Nicht an einzelne Gesellschaften gebunden |
| Produktpalette auf diese Anbieter beschränkt | Vergleicht mehrere Anbieter im Kundeninteresse |
Eine verspätete oder fehlende Information verletzt die Pflicht und kann haftungsrelevant werden.
MerkeOhne rechtzeitig abgegebene Beratungsinformation fehlt der Beratung die saubere Grundlage.
Prüfungs-Check
- Vier Pflichtangaben nennen.
- Dokument vor Beginn übergeben.
- Gebundene und ungebundene Vermittlung unterscheiden.
- Folge einer verspäteten Information erklären.