Aufsicht des Staates über die Versicherungen
Versicherungsaufsichtsgesetz und Aufsichtsverordnung regeln die Überwachung von Versicherungsunternehmen und Vermittlern. Ziel ist der Schutz vor Insolvenz und Missbrauch.
Wer der Aufsicht untersteht
- Erst- und Rückversicherer mit Sitz in der Schweiz
- Ausländische Versicherer bei Tätigkeit in oder von der Schweiz aus
- Versicherungsvermittler
- Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate
Aufgaben der Finanzmarktaufsicht
Nach Artikel 46 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kontrolliert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Versicherungs- und Aufsichtsrecht, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Solvenz, technische Rückstellungen und Vermögensanlagen. Sie überwacht zudem die Schadenregulierung der Motorfahrzeughaftpflicht und schützt vor Missbrauch. Bei Missständen greift sie ein.
Bewilligung zum Geschäftsbetrieb
- Geschäftsplan: Das Unternehmen beschreibt seine Tätigkeit.
- Gesuch: Geschäftsplan und Antrag gehen an die Aufsicht.
- Prüfung: Solvenz, Organisation, Geschäftsführung, Rechtsform, fremde Geschäfte und Spartentrennung werden geprüft.
- Erteilung: Bei erfüllten Voraussetzungen folgt die Bewilligung.
Rechtsform und Spartentrennung
| Rechtsform | Spartentrennung |
|---|---|
| Versicherer müssen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft sein. Versicherungsnehmendengelder dürfen nicht fremden Geschäftsrisiken ausgesetzt werden. | Lebensversicherer dürfen zusätzlich Invaliditäts-, Unfall- und Krankenversicherung anbieten. Schadenversicherer dürfen keine Lebensversicherung anbieten. Konzerne benötigen getrennte Tochtergesellschaften. |
Beendigung der Tätigkeit
| Grund | Regel |
|---|---|
| Verzicht | Freiwillig; genehmigter Abwicklungsplan, keine neuen oder verlängerten Verträge |
| Bewilligungsentzug | Erzwungen, etwa bei fehlenden Voraussetzungen oder mehr als sechs Monaten Stillstand ohne Plan |
| Bestandesübertragung | Verkauf an anderen Versicherer; Information innert 30 Tagen, Kündigung innert drei Monaten |
| Konkurs | Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Gericht nur mit Zustimmung der Aufsicht |
Die ersten drei Fälle erfolgen ohne Konkurs. Wichtige Verfügungen werden auf Kosten des Versicherungsunternehmens veröffentlicht.
Sanierung vor Konkurs
Bei begründeter Aussicht kann ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a bis 52m eingeleitet werden. Möglich sind Bestandesübertragung, Veränderung des Eigenkapitals, Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, Forderungsreduktion oder Vertragsänderung. Kein Gläubiger darf schlechter stehen als im Versicherungskonkurs.
Aufsicht über Vermittler
- Registerpflicht für ungebundene Vermittler
- Regelmässig erneuerter Fachkundenachweis
- Informationspflicht nach Artikel 45
- Vermeidung von Interessenkonflikten und Offenlegung von Drittentschädigungen
- Basisinformationsblatt und Angemessenheitsprüfung bei qualifizierten Lebensversicherungen
MerkeOhne Bewilligung darf kein Versicherer tätig sein; ohne Zustimmung der Aufsicht endet die Tätigkeit nicht ordnungsgemäss.
Fundstellen: Artikel 4, 46 und 52a bis 63 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Prüfungs-Check
- Du kennst den Kreis der Beaufsichtigten.
- Du erklärst Aufgaben und Bewilligungsprozess.
- Du kennst Rechtsform und Spartentrennung.
- Du unterscheidest vier Beendigungsgründe und Sanierung.
- Du nennst zentrale Vermittlerpflichten.