Versicherungsrecht

krankenzusatz
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Aufsicht des Staates über die Versicherungen

Versicherungsaufsichtsgesetz und Aufsichtsverordnung regeln die Überwachung von Versicherungsunternehmen und Vermittlern. Ziel ist der Schutz vor Insolvenz und Missbrauch.

Wer der Aufsicht untersteht

Aufgaben der Finanzmarktaufsicht

Nach Artikel 46 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kontrolliert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Versicherungs- und Aufsichtsrecht, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Solvenz, technische Rückstellungen und Vermögensanlagen. Sie überwacht zudem die Schadenregulierung der Motorfahrzeughaftpflicht und schützt vor Missbrauch. Bei Missständen greift sie ein.

Bewilligung zum Geschäftsbetrieb

  1. Geschäftsplan: Das Unternehmen beschreibt seine Tätigkeit.
  2. Gesuch: Geschäftsplan und Antrag gehen an die Aufsicht.
  3. Prüfung: Solvenz, Organisation, Geschäftsführung, Rechtsform, fremde Geschäfte und Spartentrennung werden geprüft.
  4. Erteilung: Bei erfüllten Voraussetzungen folgt die Bewilligung.

Rechtsform und Spartentrennung

RechtsformSpartentrennung
Versicherer müssen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft sein. Versicherungsnehmendengelder dürfen nicht fremden Geschäftsrisiken ausgesetzt werden.Lebensversicherer dürfen zusätzlich Invaliditäts-, Unfall- und Krankenversicherung anbieten. Schadenversicherer dürfen keine Lebensversicherung anbieten. Konzerne benötigen getrennte Tochtergesellschaften.

Beendigung der Tätigkeit

Vier Wege aus dem GeschäftBeendigung VersichererVier KartenWie endet die Geschäftstätigkeit?Verzichtfreiwillig · AbwicklungsplanBewilligungsentzugerzwungenBestandesübertragungVerträge gehen an VersichererKonkursZahlungsunfähigkeit
Nur der Konkurs setzt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus.
GrundRegel
VerzichtFreiwillig; genehmigter Abwicklungsplan, keine neuen oder verlängerten Verträge
BewilligungsentzugErzwungen, etwa bei fehlenden Voraussetzungen oder mehr als sechs Monaten Stillstand ohne Plan
BestandesübertragungVerkauf an anderen Versicherer; Information innert 30 Tagen, Kündigung innert drei Monaten
KonkursBei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Gericht nur mit Zustimmung der Aufsicht

Die ersten drei Fälle erfolgen ohne Konkurs. Wichtige Verfügungen werden auf Kosten des Versicherungsunternehmens veröffentlicht.

Sanierung vor Konkurs

Bei begründeter Aussicht kann ein Sanierungsverfahren nach Artikel 52a bis 52m eingeleitet werden. Möglich sind Bestandesübertragung, Veränderung des Eigenkapitals, Wandlung von Fremd- in Eigenkapital, Forderungsreduktion oder Vertragsänderung. Kein Gläubiger darf schlechter stehen als im Versicherungskonkurs.

Aufsicht über Vermittler

MerkeOhne Bewilligung darf kein Versicherer tätig sein; ohne Zustimmung der Aufsicht endet die Tätigkeit nicht ordnungsgemäss.

Fundstellen: Artikel 4, 46 und 52a bis 63 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Prüfungs-Check