Versicherungsrecht

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Fundstellen rund um den Versicherungsvertrag

In der Prüfung wirst du oft gefragt, wo eine Regel zu einem Versicherungsvertrag steht. Diese Lektion zeigt dir den Suchpfad: von der Police über die Versicherungsbedingungen bis zum Gesetz. So findest du auch im Alltag schnell die richtige Antwort für deine Kunden.

Verträge entstehen durch Einigung

Zwei Parteien können grundsätzlich frei aushandeln, wer was leistet. Weil Unternehmen aber sehr viele gleichartige Verträge abschliessen, regeln sie die Details meist im Voraus in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Versicherungswesen heissen sie Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB).

Zwei Rollen des Gesetzes

Für die meisten Verträge gilt ergänzend das Obligationenrecht (OR). Es übernimmt zwei Aufgaben.

Haben die Vertragspartner einen Punkt nicht geregelt, springt das Gesetz ein und ergänzt die Lücke. Dispositives Recht gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Manche Regeln schützen eine Vertragspartei oder die Allgemeinheit so stark, dass niemand davon abweichen darf. Eine abweichende Vereinbarung im Vertrag oder in den AGB ist dann ungültig, an ihrer Stelle gilt die Gesetzesregel.

Drei Fundstellen beim Versicherungsvertrag

  1. Versicherungspolice: Deckblatt plus AVB (allenfalls plus weitere Bedingungen). Sie hält den Vertrag schriftlich fest.
  2. Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Spezialgesetz nur für den Versicherungsvertrag. Es geht dem OR vor.
  3. Obligationenrecht (OR): Gilt ergänzend, wo das VVG keine Antwort gibt.

Aufbau des VVG

KapitelArtikelInhalt
1. Allgemeine Bestimmungen1–47aVertragsabschluss, Aufklärungspflichten, Prämie, Änderung und Beendigung des Vertrags
2. Besondere Bestimmungen50–96Sach-, Haftpflicht-, Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung
3. Zwingende Bestimmungen97–99Liste der absolut und relativ zwingenden Artikel
4. Schlussbestimmungen100–104Übergangs- und Schlussregeln

Den Gesetzestext findest du auf www.admin.ch unter der Systematischen Rechtssammlung. Auswendig lernen musst du ihn nicht – nachschlagen können solltest du ihn.

Wie stark bindet eine VVG-Regel?

ArtBedeutungFundstelle
Absolut zwingendKeine abweichende Vereinbarung erlaubt, auch nicht zugunsten des KundenListe in VVG 97
Relativ zwingendAbweichung nur zugunsten des Versicherungsnehmers erlaubtListe in VVG 98
DispositivBeliebige Abweichung erlaubtalle übrigen Artikel

VVG 98a nennt zusätzlich Ausnahmen, in denen VVG 97 und 98 nicht gelten.

Beispiel: VVG 47 zur Vertragsbeendigung ist absolut zwingend. Eine automatische Vertragsverlängerung ist zulässig, aber nie länger als ein Jahr. VVG 14 Absatz 4 ist relativ zwingend: Bei leichter Fahrlässigkeit darf das Versicherungsunternehmen die Leistung nicht kürzen. Eine für den Kunden günstigere Regel, etwa der Verzicht auf Kürzung auch bei grober Fahrlässigkeit, wäre zulässig. Die Absätze 1 bis 3 von VVG 14 sind dagegen dispositiv und frei abänderbar.

Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigter

Das VVG unterscheidet bewusst zwei Begriffe, weil «Versicherter» missverständlich wäre.

Oft ist das dieselbe Person, es können aber auch zwei verschiedene sein. Bei einer Kollektiv-Unfallversicherung ist das Unternehmen Versicherungsnehmer, anspruchsberechtigt sind die verunfallten Mitarbeitenden. Schliesst Frau Zehnder eine Lebensversicherung ab und begünstigt ihren Mann für den Todesfall, ist sie Versicherungsnehmerin, ihr Mann ist anspruchsberechtigt.

AVB, BVB und weitere Ebenen

Jedes Versicherungsunternehmen hat eigene AVB, meist sogar eine eigene Fassung pro Versicherungstyp, etwa für die Motorfahrzeughaftpflicht- oder die Hausratversicherung. Dazu kommen manchmal weitere Ebenen.

Gibt es mehrere Ebenen, gilt: Die speziellere Regel geht der allgemeineren vor. Schau darum zuerst in den Besonderen oder individuellen Bedingungen nach, bevor du die AVB heranziehst.

Ein Unternehmen schliesst eine Kollektiv-Unfallversicherung für seine Mitarbeitenden ab. Wer ist Versicherungsnehmer, wer anspruchsberechtigt?

Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, anspruchsberechtigt sind die verunfallten Mitarbeitenden.

Merke: Bei Fragen zum Versicherungsvertrag suchst du zuerst in der Police, dann im VVG und erst dann im OR.
Fundstelle

Art. 97, 98, 98a VVG