Fundstellen rund um den Versicherungsvertrag
In der Prüfung wirst du oft gefragt, wo eine Regel zu einem Versicherungsvertrag steht. Diese Lektion zeigt dir den Suchpfad: von der Police über die Versicherungsbedingungen bis zum Gesetz. So findest du auch im Alltag schnell die richtige Antwort für deine Kunden.
Verträge entstehen durch Einigung
Zwei Parteien können grundsätzlich frei aushandeln, wer was leistet. Weil Unternehmen aber sehr viele gleichartige Verträge abschliessen, regeln sie die Details meist im Voraus in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Versicherungswesen heissen sie Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB).
Zwei Rollen des Gesetzes
Für die meisten Verträge gilt ergänzend das Obligationenrecht (OR). Es übernimmt zwei Aufgaben.
Haben die Vertragspartner einen Punkt nicht geregelt, springt das Gesetz ein und ergänzt die Lücke. Dispositives Recht gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Manche Regeln schützen eine Vertragspartei oder die Allgemeinheit so stark, dass niemand davon abweichen darf. Eine abweichende Vereinbarung im Vertrag oder in den AGB ist dann ungültig, an ihrer Stelle gilt die Gesetzesregel.
Drei Fundstellen beim Versicherungsvertrag
- Versicherungspolice: Deckblatt plus AVB (allenfalls plus weitere Bedingungen). Sie hält den Vertrag schriftlich fest.
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Spezialgesetz nur für den Versicherungsvertrag. Es geht dem OR vor.
- Obligationenrecht (OR): Gilt ergänzend, wo das VVG keine Antwort gibt.
Aufbau des VVG
| Kapitel | Artikel | Inhalt |
|---|---|---|
| 1. Allgemeine Bestimmungen | 1–47a | Vertragsabschluss, Aufklärungspflichten, Prämie, Änderung und Beendigung des Vertrags |
| 2. Besondere Bestimmungen | 50–96 | Sach-, Haftpflicht-, Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung |
| 3. Zwingende Bestimmungen | 97–99 | Liste der absolut und relativ zwingenden Artikel |
| 4. Schlussbestimmungen | 100–104 | Übergangs- und Schlussregeln |
Den Gesetzestext findest du auf www.admin.ch unter der Systematischen Rechtssammlung. Auswendig lernen musst du ihn nicht – nachschlagen können solltest du ihn.
Wie stark bindet eine VVG-Regel?
| Art | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Absolut zwingend | Keine abweichende Vereinbarung erlaubt, auch nicht zugunsten des Kunden | Liste in VVG 97 |
| Relativ zwingend | Abweichung nur zugunsten des Versicherungsnehmers erlaubt | Liste in VVG 98 |
| Dispositiv | Beliebige Abweichung erlaubt | alle übrigen Artikel |
VVG 98a nennt zusätzlich Ausnahmen, in denen VVG 97 und 98 nicht gelten.
Beispiel: VVG 47 zur Vertragsbeendigung ist absolut zwingend. Eine automatische Vertragsverlängerung ist zulässig, aber nie länger als ein Jahr. VVG 14 Absatz 4 ist relativ zwingend: Bei leichter Fahrlässigkeit darf das Versicherungsunternehmen die Leistung nicht kürzen. Eine für den Kunden günstigere Regel, etwa der Verzicht auf Kürzung auch bei grober Fahrlässigkeit, wäre zulässig. Die Absätze 1 bis 3 von VVG 14 sind dagegen dispositiv und frei abänderbar.
Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigter
Das VVG unterscheidet bewusst zwei Begriffe, weil «Versicherter» missverständlich wäre.
- Versicherungsnehmer: schliesst den Vertrag ab
- Anspruchsberechtigter: kann die Versicherungsleistung fordern
Oft ist das dieselbe Person, es können aber auch zwei verschiedene sein. Bei einer Kollektiv-Unfallversicherung ist das Unternehmen Versicherungsnehmer, anspruchsberechtigt sind die verunfallten Mitarbeitenden. Schliesst Frau Zehnder eine Lebensversicherung ab und begünstigt ihren Mann für den Todesfall, ist sie Versicherungsnehmerin, ihr Mann ist anspruchsberechtigt.
AVB, BVB und weitere Ebenen
Jedes Versicherungsunternehmen hat eigene AVB, meist sogar eine eigene Fassung pro Versicherungstyp, etwa für die Motorfahrzeughaftpflicht- oder die Hausratversicherung. Dazu kommen manchmal weitere Ebenen.
- Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) oder Besondere Bedingungen (BB)
- Zusatzbedingungen (ZB)
- individuelle Bedingungen für einen bestimmten Kunden
Gibt es mehrere Ebenen, gilt: Die speziellere Regel geht der allgemeineren vor. Schau darum zuerst in den Besonderen oder individuellen Bedingungen nach, bevor du die AVB heranziehst.
Ein Unternehmen schliesst eine Kollektiv-Unfallversicherung für seine Mitarbeitenden ab. Wer ist Versicherungsnehmer, wer anspruchsberechtigt?
Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, anspruchsberechtigt sind die verunfallten Mitarbeitenden.
Merke: Bei Fragen zum Versicherungsvertrag suchst du zuerst in der Police, dann im VVG und erst dann im OR.
Fundstelle
Art. 97, 98, 98a VVG