Rolle des Versicherungsvermittlers
Bei Versicherungsvermittlern zählt nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Tätigkeit und das Treueverhältnis. Diese Einteilung bestimmt insbesondere, wer als ungebunden gilt und sich ins Vermittlerregister eintragen darf.
Gesetzliche Definition
Nach Artikel 40 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist Versicherungsvermittler, wer im Interesse eines Versicherungsunternehmens oder einer anderen Person Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst.
- Ein ungebundener Vermittler steht in einem Treueverhältnis zur versicherten Person und handelt in deren Interesse.
- Alle anderen Vermittler gelten als gebunden.
- Wer nur Daten oder Informationen liefert, gilt nicht als Vermittler.
Drei Kriterien für die Einteilung
| Kriterium | Ausprägungen |
|---|---|
| Funktion | Agent oder Broker |
| Vertragsrechtlicher Status | Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbend |
| Aufsichtsrechtlicher Status | Gebunden oder ungebunden |
Agent oder Broker?
| Agent | Broker oder Makler |
|---|---|
| Hat einen Vertrag mit dem Versicherer und vertritt dessen Interessen. Bei mehreren Versicherern spricht man vom Mehrfachagenten. | Hat einen Vertrag mit der versicherten Person und vertritt deren Interessen gegenüber Versicherern. |
Formen von Agenten
- Exklusivagent: vertritt ein Versicherungsunternehmen.
- Mehrfachagent: vertritt mehrere Versicherungsunternehmen.
- Annexvermittler: Garagen, Reisebüros oder Automobilklubs als vertragliche Vertriebspartner.
- Gelegenheitsagent: vermittelt aufgrund einer Abrede nur gelegentlich.
Formen von Brokern
- Unabhängige Broker oder Makler und ihre angestellten Vermittler
- Versicherungsbüros und Finanzdienstleister ohne Bindung an einen Versicherer
Angestellt oder selbstständig
Unselbstständige Vermittler stehen in einem Arbeitsverhältnis. Grundlage ist ein Einzelarbeitsvertrag oder ein Handelsreisendenvertrag nach Artikel 347 folgende des Obligationenrechts. Letzterer gilt, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geleistet werden. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln ab Artikel 319.
Selbstständige Vermittler arbeiten aufgrund eines Auftrags, insbesondere eines Agenturvertrags, nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags. Massgebend sind Artikel 394 folgende und Artikel 418a folgende des Obligationenrechts.
| Unselbstständig | Selbstständig |
|---|---|
| Regie-Generalagent, meist Exklusivagent; angestellte Kundenberater; angestellte Vermittler eines Brokerunternehmens, Versicherungsbüros oder Finanzdienstleisters | Unternehmer-Generalagent, meist Exklusivagent; Exklusiv- oder Mehrfachagent; Gelegenheitsvermittler; ungebundener Broker oder Makler |
Gebunden oder ungebunden
Massgebend ist das Treueverhältnis:
- Ungebunden: Treueverhältnis zur versicherten Person. Eine Zusammenarbeit mit einem Versicherer darf die Tätigkeit für andere Anbieter nicht verhindern. Dazu gehören selbstständige Broker und ihre angestellten Vermittler.
- Gebunden: Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen. Dazu gehören angestellte Kundenberater, Regie-Generalagenten sowie gebundene Unternehmer-Generalagenten und Gelegenheitsvermittler.
Nach Artikel 41 des Versicherungsaufsichtsgesetzes können sich grundsätzlich nur ungebundene Vermittler in das Register nach Artikel 42 eintragen. Gebundene Vermittler nur dann, wenn sie eine Auslandtätigkeit nachweisen und der betreffende Staat einen Schweizer Registereintrag verlangt.
MerkeDer Agent vertritt den Versicherer, der Broker die versicherte Person. Ungebunden ist nur, wer im Treueverhältnis zur versicherten Person steht.
Sonderfall Inhouse-Broker
Inhouse-Broker sind Angestellte eines Unternehmens, die dessen Versicherungsfragen bearbeiten und mit Versicherern verhandeln. Weil sie beim Versicherungsnehmer selbst angestellt sind, besteht kein entsprechender Schutzbedarf. Sie gelten aufsichtsrechtlich nicht als Vermittler und unterstehen der Aufsicht nach Versicherungsaufsichtsgesetz nicht.
Rechtsgrundlagen: Artikel 40 bis 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Artikel 319 folgende, 347 folgende, 394 folgende und 418a folgende des Obligationenrechts.
Prüfungs-Check
- Du kennst die gesetzliche Definition des Versicherungsvermittlers.
- Du unterscheidest Agent und Broker nach Auftrag und Interessenvertretung.
- Du trennst Funktion, Vertragsstatus und Aufsichtsstatus.
- Du erklärst gebundene und ungebundene Vermittlung anhand des Treueverhältnisses.
- Du kennst Registerregel und Sonderfall Inhouse-Broker.