Der Versicherungsvermittler

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Rolle des Versicherungsvermittlers

Bei Versicherungsvermittlern zählt nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Tätigkeit und das Treueverhältnis. Diese Einteilung bestimmt insbesondere, wer als ungebunden gilt und sich ins Vermittlerregister eintragen darf.

Gesetzliche Definition

Nach Artikel 40 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist Versicherungsvermittler, wer im Interesse eines Versicherungsunternehmens oder einer anderen Person Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst.

Drei Kriterien für die Einteilung

KriteriumAusprägungen
FunktionAgent oder Broker
Vertragsrechtlicher StatusArbeitnehmer oder selbstständig erwerbend
Aufsichtsrechtlicher StatusGebunden oder ungebunden

Agent oder Broker?

Wessen Interessen werden vertreten?Agent und Broker im VergleichAgent arbeitet für Versicherer, Broker für versicherte PersonAgent oder Broker?AgentBroker / MaklerAuftrag vom VersichererVertrag mit Versicherervertritt dessen Interessentypisch: gebundenAuftrag der versicherten PersonVertrag mit Kundschaftvertritt deren InteressenTreueverhältnis: Kundschaft
Vertragspartner und Treueverhältnis unterscheiden Agent und Broker.
AgentBroker oder Makler
Hat einen Vertrag mit dem Versicherer und vertritt dessen Interessen. Bei mehreren Versicherern spricht man vom Mehrfachagenten.Hat einen Vertrag mit der versicherten Person und vertritt deren Interessen gegenüber Versicherern.

Formen von Agenten

Formen von Brokern

Angestellt oder selbstständig

Unselbstständige Vermittler stehen in einem Arbeitsverhältnis. Grundlage ist ein Einzelarbeitsvertrag oder ein Handelsreisendenvertrag nach Artikel 347 folgende des Obligationenrechts. Letzterer gilt, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geleistet werden. Ergänzend gelten die allgemeinen Regeln ab Artikel 319.

Selbstständige Vermittler arbeiten aufgrund eines Auftrags, insbesondere eines Agenturvertrags, nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags. Massgebend sind Artikel 394 folgende und Artikel 418a folgende des Obligationenrechts.

UnselbstständigSelbstständig
Regie-Generalagent, meist Exklusivagent; angestellte Kundenberater; angestellte Vermittler eines Brokerunternehmens, Versicherungsbüros oder FinanzdienstleistersUnternehmer-Generalagent, meist Exklusivagent; Exklusiv- oder Mehrfachagent; Gelegenheitsvermittler; ungebundener Broker oder Makler

Gebunden oder ungebunden

Massgebend ist das Treueverhältnis:

Nach Artikel 41 des Versicherungsaufsichtsgesetzes können sich grundsätzlich nur ungebundene Vermittler in das Register nach Artikel 42 eintragen. Gebundene Vermittler nur dann, wenn sie eine Auslandtätigkeit nachweisen und der betreffende Staat einen Schweizer Registereintrag verlangt.

MerkeDer Agent vertritt den Versicherer, der Broker die versicherte Person. Ungebunden ist nur, wer im Treueverhältnis zur versicherten Person steht.

Sonderfall Inhouse-Broker

Inhouse-Broker sind Angestellte eines Unternehmens, die dessen Versicherungsfragen bearbeiten und mit Versicherern verhandeln. Weil sie beim Versicherungsnehmer selbst angestellt sind, besteht kein entsprechender Schutzbedarf. Sie gelten aufsichtsrechtlich nicht als Vermittler und unterstehen der Aufsicht nach Versicherungsaufsichtsgesetz nicht.

Rechtsgrundlagen: Artikel 40 bis 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Artikel 319 folgende, 347 folgende, 394 folgende und 418a folgende des Obligationenrechts.

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