Lebens- oder Nichtlebensversicherung
Die gesetzliche Aufsicht teilt private Versicherer in die Sparten Leben und Nichtleben ein. Für die Zuordnung ist entscheidend, ob eine Versicherung auf das Leben einer Person abgeschlossen wird.
Die Rechtsgrundlage
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt die privaten Versicherer in der Schweiz. Nach Artikel 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterscheidet sie Leben und Nichtleben. Ein Versicherungsunternehmen darf grundsätzlich nur in einer der beiden Sparten tätig sein.
Sparte Leben
Dazu gehören Versicherungen, die auf das Leben einer Person abgeschlossen werden. Sie können den Todesfall oder den Erlebensfall betreffen.
- Kapitallebensversicherung
- Risikolebensversicherung
- Klassische Lebensversicherung
Sparte Nichtleben
Dazu gehören alle übrigen Versicherungen:
- Personenversicherungen ohne Bezug zum Leben selbst: Unfall, Krankheit und Invalidität
- Sämtliche Sachversicherungen
- Sämtliche Vermögensversicherungen, etwa Haftpflicht
MerkeLeben umfasst nur Versicherungen auf das Leben einer Person. Alles andere gehört aufsichtsrechtlich zu Nichtleben.
Schnell zur richtigen Sparte
Eine Unfall- oder Krankenversicherung ist zwar eine Personenversicherung, aber keine Lebensversicherung. Sie gehört deshalb zur Sparte Nichtleben.
Warum die Trennung wichtig ist
Für Lebensversicherer gelten besondere Kapital- und Anlagevorschriften. Lebensversicherungsverträge laufen häufig über Jahrzehnte und binden hohe Sparanteile. Nichtlebenversicherer tragen andere Risiken und unterstehen deshalb anderen Regeln.
Rechtsgrundlage: Artikel 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Prüfungs-Check
- Du kennst Artikel 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als Grundlage.
- Du ordnest Todes- und Erlebensfall der Sparte Leben zu.
- Du ordnest Unfall, Krankheit, Invalidität, Sachen und Vermögen Nichtleben zu.
- Du erklärst, warum Personenversicherung nicht automatisch Lebensversicherung bedeutet.