Einteilung der Versicherungen und Prämie

krankenzusatz
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Lebens- oder Nichtlebensversicherung

Die gesetzliche Aufsicht teilt private Versicherer in die Sparten Leben und Nichtleben ein. Für die Zuordnung ist entscheidend, ob eine Versicherung auf das Leben einer Person abgeschlossen wird.

Die Rechtsgrundlage

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt die privaten Versicherer in der Schweiz. Nach Artikel 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterscheidet sie Leben und Nichtleben. Ein Versicherungsunternehmen darf grundsätzlich nur in einer der beiden Sparten tätig sein.

Zwei aufsichtsrechtliche SpartenLeben und Nichtleben im VergleichZwei Spalten mit Definition, Beispielen und AufsichtsmerkmalLeben oder Nichtleben?LebenNichtlebenAuf das Leben abgeschlossenTodesfallErlebensfallKapital- und RisikolebenAlle übrigen VersicherungenUnfall · Krankheit · InvaliditätSachversicherungVermögensversicherung
Die Sparte richtet sich nach dem Lebensbezug, nicht allein nach der Kategorie Personenversicherung.

Sparte Leben

Dazu gehören Versicherungen, die auf das Leben einer Person abgeschlossen werden. Sie können den Todesfall oder den Erlebensfall betreffen.

Sparte Nichtleben

Dazu gehören alle übrigen Versicherungen:

MerkeLeben umfasst nur Versicherungen auf das Leben einer Person. Alles andere gehört aufsichtsrechtlich zu Nichtleben.

Schnell zur richtigen Sparte

Eine Unfall- oder Krankenversicherung ist zwar eine Personenversicherung, aber keine Lebensversicherung. Sie gehört deshalb zur Sparte Nichtleben.

Warum die Trennung wichtig ist

Für Lebensversicherer gelten besondere Kapital- und Anlagevorschriften. Lebensversicherungsverträge laufen häufig über Jahrzehnte und binden hohe Sparanteile. Nichtlebenversicherer tragen andere Risiken und unterstehen deshalb anderen Regeln.

Rechtsgrundlage: Artikel 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

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