Datenschutzgesetz
Das Datenschutzrecht schützt die Persönlichkeit natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer Daten.
Geltungsbereich und Begriffe
Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum und kann Schweizer Unternehmen mit entsprechendem Marktbezug erfassen.
Personendaten beziehen sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, etwa Name, Foto, E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Bestellliste. Bearbeiten umfasst jeden Umgang mit solchen Daten.
Gesundheits-, genetische, biometrische, religiöse, politische und weltanschauliche Angaben sind besonders schützenswert und verlangen erhöhte Sorgfalt, häufig eine ausdrückliche Einwilligung.
Fünf Bearbeitungsprinzipien
- Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben.
- Erkennbarer, bestimmter Zweck und Transparenz.
- Datenminimierung und begrenzte Aufbewahrung.
- Richtigkeit.
- Angemessene Datensicherheit.
Eine Persönlichkeitsverletzung braucht eine Rechtfertigung, etwa Einwilligung, ein überwiegendes Interesse oder eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 31.
MerkeGeschützt wird die Persönlichkeit der betroffenen Person, nicht die Datei als solche.
Pflichten, Rechte und Sanktionen
Verantwortliche informieren Betroffene, melden erhebliche Datensicherheitsverletzungen, führen erforderliche Verzeichnisse und prüfen hohe Risiken. Datenschutzfreundliche Voreinstellungen und Regeln für Auftragsbearbeitung sowie Auslandtransfers gehören dazu.
Betroffene können grundsätzlich kostenlos Auskunft verlangen; die Antwort erfolgt in der Regel innert 30 Tagen. Dazu kommen Berichtigung, Löschung und unter Voraussetzungen Datenherausgabe oder -übertragung.
Das Schweizer Recht sieht für verantwortliche natürliche Personen Bussen bis 250 000 Franken vor. Die europäische Regelung kennt Bussen bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. In der Schweiz beaufsichtigt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte private und Bundesorgane.
Prüfungs-Check
- Personendaten und besonders schützenswerte Daten unterscheiden.
- Fünf Bearbeitungsprinzipien nennen.
- Auskunftsfrist von 30 Tagen kennen.
- Schweizer und europäische Sanktionen einordnen.